Fünftes und Schlusskapitel. 2359
setzung einer Verfassungsänderung. Die Entscheidung, ob
diese Voraussetzung zutrifft, ist eine Frage der Anwendung
des Verfassungsgesetzes auf den einzelnen Fall, welche
nirgends von der allgemeinen Regel des 7. Verfassungsartikels,
dass der Bundesrath nach einfacher Majorität beschliesst,
ausgenommen ist, |
Nach dem Allen vollziehn sich die schützenden Formen
der Verfassungsänderungen ausschliesslich innerhalb des Bun-
desrathes. Aber es ist damit keineswegs gesagt, dass sie
lediglich eine innere Angelegenheit des Bundesrathes und nur
für diesen von praktischer Bedeutung sind '?.
Allerdings ist der 78. Verfassungsartikel zugleich ein
Theil der Geschäftsordnung des Bundesrathes und dieser hat
zunächst, wie jede legislative Versammlung, über die rich-
tige Anwendung der Geschäftsordnung auf den einzelnen Fall
zu entscheiden.
Allerdings hat eine verfassungsändernde Vorlage an den
Reichstag die Präsumtion für sich, dass sie entweder die
verfassungsmässige Majorität im Bundesrathe bereits gefunden
hat oder dass sie unter der Voraussetzung gemacht ist, diese
Majorität bei der endgültigen Beschlussfassung zu erreichen.
Allerdings begründet eine in der Form des Gesetzes oder
Vertrages gültig publizirte Verfassungsänderung die Präsum-
tion, dass dieselbe nach Massgabe des 78. Verfassungs.
artikels rechtsgültige Annahme im Bundesrathe gefunden habe.
Allein der 78. Verfassungsartikel ist nicht nur Geschäfts-
ordnung für den Bundesrath, sondern zugleich gemeingültige
Vorschrift der Verfassung. Sie begründet den Satz, der aus
einer Verletzung nur geschäftsordnungsmässiger Formen ohne
Weiteres nicht folgt, dass jede materielle Verfassungsänderung,
welche nicht die verfassungsmässigen Formen gefunden hat,
null und nichtig ist. In diesem Satze allein liegt der recht-
13 So behauptete der Kommissionsbericht — Referent Dr. Bähr — zu
dem Antrage Schultze-Delitzsch auf Erlass eines Gesetzes über die‘ privat-
rechtliche Stellung von Vereinen. Session des Reichstages 1869. Anlagen
zu den sten. Ber. No. 273.
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