Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Fünftes  und  Schlusskapitel.  257

gegengetreten  und  diese  Praxis  hat  die  gesetzliche  Sanktion
durch  das  der  Initiative  des  Reichstages  entsprungene  Gesetz
vom  3.  März  1873  über  einen  Zusatz  zum  Artikel  4  No.9  der
Reichsverfassung  empfangen.

Auch  eine  besondere  Form  der  Publikation:  ist
nicht  vorgeschrieben.  Die  Erfordernisse  der  gültigen  Publikation
  sind  für  verfassungsändernde  keine  andern  als  für  einfache
  Gesetze:  dass  sie  erfolgen  durch  den  Kaiser,  von  Reichs-‚wegen,
  unter  (segenzeichnung  des  Reichskanzlers  und  mittels
des  Reichsgesetzblattes..  Ja  nicht  einmal  diese  Erfordernisse
einer  gültigen  Publikation  sind  für  geschlossene  Verträge,
auch  wenn  sie  Gesetz  und  Verfassung  ändern,  ausdrücklich
vorgesehn.  So  enthalten  die  Publikationsformeln  aller  die
Verfassung  ändernden  Gesetze  immer  nur  die  Klausel  „nach
erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrathes  und  des  Reichstages®*,
ohne  die  Erfüllung  der  Bedingungen  des  Artikel  78  der
Reichsverfassung  zu  erwähnen.  Ja  die  verfassungsändernden
Verträge  über  die  Fortdauer  des  Zoll-  und  Handelsvereines
vom  8.  Juli  1867  und  über  die  Verfassungsbündnisse  mit  den
süddeutschen  Staaten  vom  November  1870  sind  durch  einfachen
  ‚Abdruck  im  Bundesgesetzblatte  ohne  jede  Publikationsformel
  und  nur  mit  dem  unbeglaubigten  Vermerke  veröffentlicht,
  dass  ihre  Ratifikation  stattgefunden  habe.  Man
hat  sich  damit  begnügt  die  Einhaltung  der  Erfordernisse  des
78.  Verfassungsartikels  entweder  in  der  Vorlage  an  den
Reichstag  oder  gelegentlich  in  der  Debatte?  zu  bezeugen  oder
sie  auch  gänzlich.im  Dunkeln  gelassen.  !°

8  Das  Gesetz,  betr.  eine  zusätzliche  Bestimmung  zum  1.  Satze  des  A.  24
der  Vf.  des  ndd.  B.  vom  21.  Juli  1870  sagt  „nach  erfolgter  verfassungsmäössiger
  Zustimmung  des  Bundesrathes  und  Reichstages.

9  So  bei  der  Berathung  des  Gesetzentwurfes  über  das  Oberhandelsgericht.

10  So  bei  den  Vorlagen  des  Gesetzes  vom  16.  April  1871  —  nur  die  Zustimmung
  der  betheiligten  Staaten  zur  Erweiterung  des  Ausschusses  für  die
auswärtigen  Angelegenheiten  ist  in  den  Motiven  erwähnt  —,  des  Postgesetzes
vom  28.  Oktober  1871,  des  Gesetzes  über  die  Vereinigung  von  Elsass  und
Lothringen  mit  dem  Reiche  vom  9.  Juni  1871,  des  Gesetzes  über  die  Einführung

  der  Reichsverfassung  in  Elsass-Lothringen  vom  25.  Juni  1873.
A.  Haenel,  Studien.  I.  17