Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Erstes Kapitel. 
Allgemeine Erörterungen. 
$1. 
Nullifikation und Sezession in Nordamerika. 
Als die Konvention zu Philadelphia im Jahre 1787 in die 
Berathung über die Verfassung der Vereinigten Staaten von 
Amerika eintrat, machte der Virginia-Plan des Governor Ran- 
dolph den Vorschlag, die Annahme der Verfassung nicht blos 
von der Zustimmung der Legislaturen der einzelnen Staaten, 
sondern von der Genehmigung besonderer, von dem Volke zu 
diesem Zwecke gewählter Repräsentiv- Versammlungen ab- 
hängig zu machen. Allerdings traf der Vorschlag auf den 
Widerstand der kleinern Staaten: Connecticut, Neu-York, 
Neu-Jersey, Delaware und Maryland, welche die Souveränetät 
der Einzelstaaten am lautesten vertheidigten, aber er fand: 
schliesslich eine fast einstimmige Annahme der Konvention. 
Der erste „Abzug“ der Verfassung durch das Detailkomite for- 
mulirte die entsprechende Bestimmung im 22. Artikel. Bei der 
schliesslichen Revision des Textes jedoch stellte man im jetzigen 
Artikel VII. lediglich die Zahl der Staaten fest, deren Ratifika- 
tion das in das Leben Treten der Verfassung bedingen sollte. 
Die angenommene Form desRatifikationsverfahrens legte man 
in einer gleichzeitig mit der Unterzeichnung des Verfassungs- 
entwurfes am 17. September 1787 gefassten Resolution nieder: 
„dass die vorstehende Verfassung dem Kongress der Ver- 
einigten Staaten vorgelegt werden soll und dass es die Meinung 
A. Haerel, Studien I. ı
	        
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