fullscreen: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

Einleitung. 
81. 
Der Stand der Literatur. 
Die Wissenschaft des deutschen Staatsrechtes legt in 
neuerer Zeit dem Worte „Gesetz“ einen doppelten Sinn bei. 
Sie unterscheidet das „Gesetz im formellen Sinne“ oder 
das „formelle Gesetz“ und das „Gesetz im materiel- 
len Sinne“ oder das „materielle Gesetz“. Sie bezeichnet 
damit zwei Begriffe von verschiedenem Umfange. 
Gewiss sind von jeher an der Erscheinung des Gesetzes 
Form und Inhalt auseinander gehalten worden. Das Verhält- 
niss, in welchem die eine Seite des Begriffes zu der andern 
steht, konnte der Erörterung nicht entgehn. Und hierbei ist 
in einzelnen Bemerkungen zu verschiedenem Zwecke und in 
verschiedenem Zusammenhange der Gedanke aufgetaucht, dass 
es Gesetze gäbe, die, in Verfehlung ihres Berufes, dem wah- 
ren Wesen des Gesetzes fremdartige Dinge enthielten, z. B. 
den Staatshaushalts-Etat. Seligmann — Der Begriff des 
Gesetzes pag. 1 ff. — hat diese vorbereitenden Stimmen der 
Literatur sorgfältig gesammelt. 
Zu einer allgemeinen und grundsätzlichen Bedeutung aber 
ist die zwiespältige Auffassung des Begriffes des Gesetzes erst 
durch die „Studien über das preussische Staatsrecht“ 
von E. A. Chr. (von Stockmar) — Aegidi’s Zeitschrift 
pag. 179 ff, 1867 — erhoben worden. Er hat die doppelte 
Begrifisbestimmung des Gesetzes in voller Abrundung fest- 
gestellt. Allerdings gestattete ihm sein Thema, die Unter- 
suchung der Frage: „welche Rechtsmittel bietet das preussische 
Staatsrecht gegen Übertretungen der Verfassung durch den 
Erlass verfassungswidriger Normen?, die Folgerungen nur nach 
, 7#F
	        
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