37] $ 4. Die Theorie G. Meyer’s. 133
sion, Verleihung des Expropriationsrechtes, Ermächtigung zur
Aufnahme einer Anleihe oder zur Übernahme einer Garantie
bezeichnet werden dergestalt, dass sie auf den Fall a, aber
auch für die Fälle b bis z Anwendung finden, weil und inso-
fern auch diese letzteren dieselben Thatbestandsmomente auf-
weisen, welche für den Fall a das Gesetz fordert.
In der zweiten Gestaltung des positiven Rechtes regelt
das für jeden einzelnen Fall erlassene Spezialgesetz gleichfalls
alle diese Rechtsfolgen, nur aber dergestalt, dass es dieselben
lediglich mit dem Thatbestand a, als einem individuellen That-
bestand verknüpft. Aber in diesem Falle a ist es für alle
als Parteien Betheiligte, für jeden Dritten, der die konsti-
tuirten Rechte gegen sich gelten lassen muss, für den Rich-
ter, für den Verwaltungsbeamten, kurz ist es für Jeden, den
es angeht, und in allen rechtlichen Beziehungen vollkommen
gleichgültig, ob das Gesetz ein allgemeines oder ein indivi-
duelles ist. Auch hier ist die Funktion des einen für das
Recht genau die nämliche, wie die des andern.
Mögen wir demnach das Individualgesetz, den speziellen
Rechtssatz contra oder praeter legem ins Auge fassen, beide
bieten gerade in dem, was rechtlich ihr Wesen und ihre Be-
stimmung ausmacht, vollkommen Gleichartiges. Sie gehören
beide dem objektiven Rechte an. Und darum ist es schlech-
terdings nichts anomalisches, wenn wir es als das eigentliche
Wesen des Gesetzes betrachten, objektives Recht zu schaffen
und als das eigentliche Wesen des Rechtssatzes, objektives
Recht darzustellen, sondern es ist etwas durchaus „Eigent-
liches“, dem rechtlichen Wesen der Sache entsprechendes, dass
auch das Spezialgesetz „Gesetz“, der individuelle Rechtssatz
„Rechtssatz“ genannt wird.
II. Fassen das „Gesetz“, der „Rechtssatz“, auch wenn wir
die individuellen darunter begreifen, nur rechtlich gleichartige
Erscheinungen zusammen, so ist das Gegentheil der Fall bei
dem Unterschiede, den G. Meyer macht zwischen „Gesetzen
ım materiellen Sinne“ und zwischen „Verfügungen“.
Das ergeben seine Definitionen, auf die wir zurückgreifen.