Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

37] $ 4. Die Theorie G. Meyer’s. 133 
sion, Verleihung des Expropriationsrechtes, Ermächtigung zur 
Aufnahme einer Anleihe oder zur Übernahme einer Garantie 
bezeichnet werden dergestalt, dass sie auf den Fall a, aber 
auch für die Fälle b bis z Anwendung finden, weil und inso- 
fern auch diese letzteren dieselben Thatbestandsmomente auf- 
weisen, welche für den Fall a das Gesetz fordert. 
In der zweiten Gestaltung des positiven Rechtes regelt 
das für jeden einzelnen Fall erlassene Spezialgesetz gleichfalls 
alle diese Rechtsfolgen, nur aber dergestalt, dass es dieselben 
lediglich mit dem Thatbestand a, als einem individuellen That- 
bestand verknüpft. Aber in diesem Falle a ist es für alle 
als Parteien Betheiligte, für jeden Dritten, der die konsti- 
tuirten Rechte gegen sich gelten lassen muss, für den Rich- 
ter, für den Verwaltungsbeamten, kurz ist es für Jeden, den 
es angeht, und in allen rechtlichen Beziehungen vollkommen 
gleichgültig, ob das Gesetz ein allgemeines oder ein indivi- 
duelles ist. Auch hier ist die Funktion des einen für das 
Recht genau die nämliche, wie die des andern. 
Mögen wir demnach das Individualgesetz, den speziellen 
Rechtssatz contra oder praeter legem ins Auge fassen, beide 
bieten gerade in dem, was rechtlich ihr Wesen und ihre Be- 
stimmung ausmacht, vollkommen Gleichartiges. Sie gehören 
beide dem objektiven Rechte an. Und darum ist es schlech- 
terdings nichts anomalisches, wenn wir es als das eigentliche 
Wesen des Gesetzes betrachten, objektives Recht zu schaffen 
und als das eigentliche Wesen des Rechtssatzes, objektives 
Recht darzustellen, sondern es ist etwas durchaus „Eigent- 
liches“, dem rechtlichen Wesen der Sache entsprechendes, dass 
auch das Spezialgesetz „Gesetz“, der individuelle Rechtssatz 
„Rechtssatz“ genannt wird. 
II. Fassen das „Gesetz“, der „Rechtssatz“, auch wenn wir 
die individuellen darunter begreifen, nur rechtlich gleichartige 
Erscheinungen zusammen, so ist das Gegentheil der Fall bei 
dem Unterschiede, den G. Meyer macht zwischen „Gesetzen 
ım materiellen Sinne“ und zwischen „Verfügungen“. 
Das ergeben seine Definitionen, auf die wir zurückgreifen.
	        
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