Metadata : Der Polizeibeamte.

56  I.  Allgemeine  Vorkenntnisse.

der  suspendirte  Beamte  erhält  während  der  Dauer  seiner  Amtsenthebung
nur  die  Hälfte  seines  Gehalts  ausgezahlt,  bleibt  sonst  aber  in  seiner  rechtlichen
  Stellung,  hat  also  Urlaub  zu  erbitten.  Erkrankung  zu  melden  ec.

27)  Ohne  daß  eine  besondere  Anordnung  des  Regierungspräsidenten  erforderlich
wäre,  tritt  diese  Suspension  von  selbst  ein,  1.  wenn  in  einem  gerichtlichen  Strafverfahren
  die  Verhaftung  des  Beamten  beschlossen  ist  oder  gegen  ihn  ein  Urtheil
ergangen  ist,  das  zwar  noch  keine  Rechtskraft  erlangt  hat,  nach  Eintritt  derselben
aber  den  Verlust  des  Amtes  zur  Folge  haben  würde;  2.  wenn  in  einem  Disziplinarverfahren,
  ohne  daß  bei  dessen  Einleitung  die  Suspension  verfügt  worden  wäre
(was  aber  meist  geschieht),  eine  Entscheidung  ergangen  ist,  die  zwar  noch  keine
Rechtskraft  hat,  aber  doch  auf  Dienstentlassung  lautet.

Die  für  das  Disziplinarverfahren  zuständigen  Behörden  sind  verschieden,
  je  nachdem  es  sich  um  Schutzleute  oder  Polizeisergeanten
handelt:

1.  Schutzleute:  nach  verfügter  Einleitung  wird  bei  der  Regierung
ein  Disziplinargericht  gebildet,  das  die  Angelegenheit  untersucht,  je  nach
Ausfall  dieser  Untersuchung  das  Verfahren  einstellt  oder  die  Festsetzung
einer  Ordnungsstrafe  (a)  verfügt,  eine  Strafversetzung  beschließt  oder
auch  die  Entlassung  ausspricht.

28)  Die  Strafversetzung  erfolgt  zwar  in  ein  gleiches  Amt,  aber  mit  geringerem
Einkommen,  oder  auch  mit  gleichem  Gehalt,  aber  unter  Verlust  des  Anspruchs  auf
Umzugskosten;  oft  sind  auch  beide  Nachtheile  verbunden.

Gegen  das  Erkenntniß  ist  binnen  vier  Wochen  die  Berufung  an
das  Staatsministerium  zulässig;  dessen  Entscheidung  ist  endgültig.

2.  Polizeisergeanten:  1.  Instanz  ist  der  Bezirksausschuß,  2.  und
letzte  das  Oberverwaltungsgericht;  im  Uebrigen  wie  1.,  nur  können
Polizeisergeanten  nicht  strafversetzt  werden.

Wird  die  Entlassung  ausgesprochen,  dann  verliert  der  Beamte
zugleich  den  Anspruch  auf  Titel,  darf  sich  also  nicht  „Schutzmann  a.  D.“
nennen,  und  auf  Pension.  Selbstverständlich  geht  auch  der  Anspruch
seiner  Frau  und  seiner  Kinder  auf  Wittwen-  bezw.  Waisengeld  verloren.

29)  Mit  dieser  Entlassung  im  Disziplinarverfahren  ist  die  zwangsweise  Pensionirung
  wegen  eingetretener  Dienstunfähigkeit  nicht  zu  verwechseln.  (Vergl.  S.  32,

#sser  4.

Bleibt  der  Beamte  im  Dienst,  dann  erhält  er  seine  frühere  Amtsstellung
  wieder,  bekommt  auch  das  während  der  Suspension  einbehaltene
Gehalt  nachträglich  erstattet.

Die  gleiche  Wirkung  wie  die  Entlassung  im  Disziplinarverfahren
hat  die  Verurtheilung  des  Beamten  zu  einer  Freiheitsstrafe  von  längerer
als  einjähriger  Dauer,  die  Stellung  unter  Polizeiaufsicht,  die  Aberkennung
der  bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
Aemter.  In  diesen  Fällen  tritt  ohne  Weiteres  Entlassung  ein,  ohne  daß
das  sonst  erforderliche  Disziplinarverfahren  nöthig  wäre.

Probisten  können  jederzeit  ohne  Disziplinarverfahren  entlassen
werden.