56 I. Allgemeine Vorkenntnisse.
der suspendirte Beamte erhält während der Dauer seiner Amtsenthebung
nur die Hälfte seines Gehalts ausgezahlt, bleibt sonst aber in seiner rechtlichen
Stellung, hat also Urlaub zu erbitten. Erkrankung zu melden ec.
27) Ohne daß eine besondere Anordnung des Regierungspräsidenten erforderlich
wäre, tritt diese Suspension von selbst ein, 1. wenn in einem gerichtlichen Strafverfahren
die Verhaftung des Beamten beschlossen ist oder gegen ihn ein Urtheil
ergangen ist, das zwar noch keine Rechtskraft erlangt hat, nach Eintritt derselben
aber den Verlust des Amtes zur Folge haben würde; 2. wenn in einem Disziplinarverfahren,
ohne daß bei dessen Einleitung die Suspension verfügt worden wäre
(was aber meist geschieht), eine Entscheidung ergangen ist, die zwar noch keine
Rechtskraft hat, aber doch auf Dienstentlassung lautet.
Die für das Disziplinarverfahren zuständigen Behörden sind verschieden,
je nachdem es sich um Schutzleute oder Polizeisergeanten
handelt:
1. Schutzleute: nach verfügter Einleitung wird bei der Regierung
ein Disziplinargericht gebildet, das die Angelegenheit untersucht, je nach
Ausfall dieser Untersuchung das Verfahren einstellt oder die Festsetzung
einer Ordnungsstrafe (a) verfügt, eine Strafversetzung beschließt oder
auch die Entlassung ausspricht.
28) Die Strafversetzung erfolgt zwar in ein gleiches Amt, aber mit geringerem
Einkommen, oder auch mit gleichem Gehalt, aber unter Verlust des Anspruchs auf
Umzugskosten; oft sind auch beide Nachtheile verbunden.
Gegen das Erkenntniß ist binnen vier Wochen die Berufung an
das Staatsministerium zulässig; dessen Entscheidung ist endgültig.
2. Polizeisergeanten: 1. Instanz ist der Bezirksausschuß, 2. und
letzte das Oberverwaltungsgericht; im Uebrigen wie 1., nur können
Polizeisergeanten nicht strafversetzt werden.
Wird die Entlassung ausgesprochen, dann verliert der Beamte
zugleich den Anspruch auf Titel, darf sich also nicht „Schutzmann a. D.“
nennen, und auf Pension. Selbstverständlich geht auch der Anspruch
seiner Frau und seiner Kinder auf Wittwen- bezw. Waisengeld verloren.
29) Mit dieser Entlassung im Disziplinarverfahren ist die zwangsweise Pensionirung
wegen eingetretener Dienstunfähigkeit nicht zu verwechseln. (Vergl. S. 32,
#sser 4.
Bleibt der Beamte im Dienst, dann erhält er seine frühere Amtsstellung
wieder, bekommt auch das während der Suspension einbehaltene
Gehalt nachträglich erstattet.
Die gleiche Wirkung wie die Entlassung im Disziplinarverfahren
hat die Verurtheilung des Beamten zu einer Freiheitsstrafe von längerer
als einjähriger Dauer, die Stellung unter Polizeiaufsicht, die Aberkennung
der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter. In diesen Fällen tritt ohne Weiteres Entlassung ein, ohne daß
das sonst erforderliche Disziplinarverfahren nöthig wäre.
Probisten können jederzeit ohne Disziplinarverfahren entlassen
werden.