39] $ 4. Die Theorie G. Meyer’s. 135
auch solche Verfügungen, welche nur nach Massgabe oder in
Ermächtigung eines bestehenden allgemeinen oder speziellen
Rechtssatzes ergehn.
Mit diesen seinen Definitionen und Kategorien
schneidet G. Meyer mitten hindurch durch den fun-
damentalsten Unterschied, den das Recht aufweist,
den Unterschied nämlich zwischen objektivem und
subjektivem Rechte! Jede der beiden definirten Katego-
rien G. Meyer’s, das „Gesetz im materiellen Sinne“ wie die
„Verfügung“, enthält Erscheinungen, von denen die einen aus-
schliesslich dem objektiven, die andern ausschliesslich dem
subjektiven Rechte angehören. Die einen rechtsverbindlichen
Anordnungen haben es zur Absicht und zur Wirkung Rechts-
normen zu setzen, welche die Aussage begründen, dass die
vorausgesetzten Willensverhältnisse subjektive Rechte und
Pflichten darstellen. Das sind die allgemeinen und die spe-
zielen Gesetze, von denen G. Meyer die ersten dem Begriffe
des „Gesetzes“ und die letzten dem der „Verfügung“ unterstellt.
Die andern Anordnungen haben es ausschliesslich zur Absicht
und zur Wirkung, an den und unter den Massstäben des gel-
tenden objektiven Rechtes subjektives Recht zur Ausführung
zu bringen, sei es, dass sie die den bestehenden subjektiven
Rechten und Pflichten entsprechenden thatsächlichen Verhält-
nisse herstellen, sei es, dass sie — als s. g. Rechtsgeschäfte
des öffentlichen Rechtes — die durch eine subjektive Dispo-
sitions-, Amtsgewalt befugte Gestaltung subjektiver Rechte
und Pflichten bewirken. Das sind die generellen Anordnungen
(Instruktionen) und speziellen Verfügungen zur Ausführung
oder in Ermächtigung von Gesetzen, von denen die ersten
G. Meyer den „Gesetzen“ und die letztern den „Verfügungen“
subsumirt.
Und dieses Trennen desjenigen, was seinem rechtlichen
Wesen nach zusammengehört, und das Zusammenwerfen sol-
cher Erscheinungen, die ihrem rechtlichen Wesen nach grund-
verschieden sind, beruht nicht etwa wenigstens auf der Gleich-