Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

39] $ 4. Die Theorie G. Meyer’s. 135 
auch solche Verfügungen, welche nur nach Massgabe oder in 
Ermächtigung eines bestehenden allgemeinen oder speziellen 
Rechtssatzes ergehn. 
Mit diesen seinen Definitionen und Kategorien 
schneidet G. Meyer mitten hindurch durch den fun- 
damentalsten Unterschied, den das Recht aufweist, 
den Unterschied nämlich zwischen objektivem und 
subjektivem Rechte! Jede der beiden definirten Katego- 
rien G. Meyer’s, das „Gesetz im materiellen Sinne“ wie die 
„Verfügung“, enthält Erscheinungen, von denen die einen aus- 
schliesslich dem objektiven, die andern ausschliesslich dem 
subjektiven Rechte angehören. Die einen rechtsverbindlichen 
Anordnungen haben es zur Absicht und zur Wirkung Rechts- 
normen zu setzen, welche die Aussage begründen, dass die 
vorausgesetzten Willensverhältnisse subjektive Rechte und 
Pflichten darstellen. Das sind die allgemeinen und die spe- 
zielen Gesetze, von denen G. Meyer die ersten dem Begriffe 
des „Gesetzes“ und die letzten dem der „Verfügung“ unterstellt. 
Die andern Anordnungen haben es ausschliesslich zur Absicht 
und zur Wirkung, an den und unter den Massstäben des gel- 
tenden objektiven Rechtes subjektives Recht zur Ausführung 
zu bringen, sei es, dass sie die den bestehenden subjektiven 
Rechten und Pflichten entsprechenden thatsächlichen Verhält- 
nisse herstellen, sei es, dass sie — als s. g. Rechtsgeschäfte 
des öffentlichen Rechtes — die durch eine subjektive Dispo- 
sitions-, Amtsgewalt befugte Gestaltung subjektiver Rechte 
und Pflichten bewirken. Das sind die generellen Anordnungen 
(Instruktionen) und speziellen Verfügungen zur Ausführung 
oder in Ermächtigung von Gesetzen, von denen die ersten 
G. Meyer den „Gesetzen“ und die letztern den „Verfügungen“ 
subsumirt. 
Und dieses Trennen desjenigen, was seinem rechtlichen 
Wesen nach zusammengehört, und das Zusammenwerfen sol- 
cher Erscheinungen, die ihrem rechtlichen Wesen nach grund- 
verschieden sind, beruht nicht etwa wenigstens auf der Gleich-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.