Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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2)  In  der  Brennereibeschreibung  sind  die  Betriebsräume  (§.  5,  Ziff.  2)  und  deren
Lagc,  die  Art  ihrer  Benützung  und  die  in  jedem  Naum  befindlichen  Geräthschaften  nachzuweisen.
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3)  Die  Betriebsgeräthschaften,  welche  in  der  Brennereibeschreibung  nachgewiesen
werden  müssen,  sind  entweder
a)  Hauptgeräthe,  z.  B.  Maischbottiche,  Maischwärmer,  Vorwärmer,  Blasen,  Kessel,
Rektifikatoren,  Kühlen  (Kühlfässer),  Kondensatoren,  Helme,  Hüte,  oder

b)  Nebengefässe,  z.  B.  Kartoffeldämpfer,  Vormaischbottiche,  Maischbehälter  (Reservoirs
  zur  Aufbewahrung  reifer  fertiger  Maische),  Kühlschiffe  und  Kühlwannen,
Hefen=  und  Schlempengefässe,  Lutter=  und  Branntweinbehälter.

Die  Inhaber  von  Brennereien  nicht  mehliger  Stoffe  haben  außer  der  Breunvorrichtung
  nur  solche  Geräthe  in  die  Brennereibeschreibung  aufzunehmen,  welche  zum  ständigen
(Gebrauche  in  der  Brennerei  dienen.

4)  In  der  Brennereibeschreibung  ist  der  Rauminhalt  der  Geräthe  nach  dem  Litermaß
  anzugeben.  Bei  den  Helmen  und  Kühlgefässen  ist  diese  Angabe  nicht  erforderlich.

5)  Die  Brennereibeschreibung  ist  nach  dem  von  der  Steuerverwaltung  aufzustellenden,
don  dem  Brennereiinhaber  unentgeltlich  zu  beziehenden  Formular,  mindestens  8  Tage
vor  Anfang  des  Betriebs  dem  Ortssteuerbeamten  in  doppelter  Ausfertigung  einzureichen.

Das  eine  der  beiden  Exemplare  ist  dem  Brennereiinhaber  bescheinigt  zurückzugeben
und  von  ihm  an  der  von  dem  Umgeldskommissär  zu  bezeichnenden  Stelle  in  dem  Betriebslokal
  selbst  oder  doch  in  dessen  Nähe  zur  Einsicht  der  Steuerbeamten  niederzulegen  und
unversehrt  zu  erhalten.

Ist  die  Brennereibeschreibung  in  der  Folge  irgendwie  schadhaft,  nnleserlich  oder  sonst
ubrauchbar  geworden,  so  ist  eine  neue  einzureichen.

6)  Die  Einreichung  der  Brennereibeschreibung  vertritt  zugleich  die  in  §.  6  des  Gesetzes
vorgeschriebene  Anzeige  der  beabsichtigten  Einrichtung  einer  Brennerei.

7)  Für  die  Anzeige  der  Aenderungen  in  den  Betriebsräumen  und  Betriebsgeräthschaften,
  worunter  auch  die  Verbringung  eines  angemeldeten  Geräthes  in  ein  anderes
(Gelaß  gehört,  gelten  die  vorstehend  für  die  Brennereibeschreibung  ertheilten  Vorschriften.

Zu  den  Aenderungsanzeigen  sind  die  von  der  Steuerverwaltung  festzustellenden,  von
dem  Brennereiinhaber  unentgeltlich  zu  beziehenden  Formulare  zu  benützen.