41] 84. Die Theorie G. Meyer’s. 137
jektiven Rechtes angehören, ist eine durchaus künstliche
und widerspricht den Anforderungen an eine wissenschaftliche
Gruppirung der Begriffe.
Nach beiden Seiten mithin ist der Beweis geführt, dass
wir keinerlei Recht besitzen, da und darum, wo und weil
unsere Verfassungen von „Gesetz“, von „Gesetzgebung“ schlecht-
hin, ohne ausdrückliche oder durch den Zusammenhang nach-
weisbare Beschränkung sprechen, diese Bestimmungen nur auf
„allgemeine“ Gesetze und nicht auf die Setzung jedes, auch
eines speziellen oder individuellen Rechtssatzes zu beziehn.
Das damit gewonnene theoretische Ergebniss wird ver-
stärkt dadurch, dass auch der praktische Zweck der Be-
grifisbestimmungen G. Meyer’s sich als unerreichbar erweist.
Die Behauptung, dass das Mitwirkungsrecht der Volksvertre-
tung bei den rechtsverbindlichen Anordnungen des Staates
dann regelmässig rechtlich gefordert sei, wenn dieselben un-
ter den Begriff des „Gesetzes im materiellen Sinne“ fallen,
dass aber dasselbe nicht nothwendig sei, wenn es sich um
„Verfügungen“ nach der Definition G. Meyer’s handle — diese
Behauptung bewährt sich an der Hand des positiven Rechtes
nirgends als ein Grundsatz von auch nur leidlicher Präzision.
Sie ist vielmehr selbst dann, wenn wir die Streitfrage für
Spezialgesetze praeter legem offen lassen, ein durchaus unzu-
verlässiger Massstab.
Derselbe gilt nicht nach der eigenen und selbstverständ-
lichen Limitation G. Meyer’s bei Spezialgesetzen contra legem.
Er gilt nicht, wenn es sich um Verwaltungsverordnun-
gen, Reglements, Instruktionen handelt. Denn obgleich auch
diese von Organen des Staates ausgehende, rechtsverbindliche
Anordnungen sind, welche allgemeine oder abstrakte Vor-
schriften enthalten, so eliminirt sie doch G. Meyer — und
gewiss mit Recht — aus dem Mitwirkungsrecht der Volksver-
tretung. Er selbst substituirt hier plötzlich einen ganz an-
dern, für seine Begrifisbildung des Gesetzes von ihm selbst
verworfenen Massstab: „Aber diese allgemeinen Normen sind
keine unmittelbar verbindlichen Rechtssätze für die einzelnen