Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

158  8  6.  Die  Form  der  gesetzgeberischen  Willensbildung.  [62

welche  sich  an  alle  Akte  der  Staatsgewalt,  wenn  sie  zugleich
verpflichtet  sein  soll,  knüpfen  müssen.  Das  findet  seinen
Ausdruck  in  den  mannichfaltigen  Kontrollrechten  der
Volksvertretung,  welche  dem  Vollzuge  der  Staatsverwaltung
nachfolgen,  vor  allen  Dingen  in  dem  Institute  der  Ministerverantwortlichkeit,
  von  dem  die  Ministeranklage  nur  die  pathologische
  Entwicklung  darstellt.  Aber  so  wahr  es  ist,  dass
die  theoretische  oder  praktische  Leugnung  dieser  Kontrollrechte
  und  dieser  Ministerverantwortlichkeit  —  sei  es  im  Einheits-
  oder  Bundesstaate  —  die  theoretische  oder  praktische
Leugnung  des  konstitutionellen  Staates  selber  ist,  so  erschöpft
sich  doch  auch  hierin  die  Gestaltung  der  Verantwortlichkeitsverhältnisse
  nicht.  Sie  äussert  sich  in  gewichtigen  Fragen
des  Staatslebens  auch  vorbeugend  als  die  Verpflichtung  der
Staatsregierung  gewisse  Massregeln  vor  ihrem  Vollzuge  der
Genehmigung,  der  Zustimmung  der  Volksvertretung  zu  unterbreiten,
  und  damit  vor  derselben  zu  vertreten  und  zu  verantworten.


Das  alles  sind  Erscheinungen,  die  mehr  oder  minder  entwickelt
  jedes  konstitutionelle  Staatswesen  aufweist.  Nirgends
und  in  keiner  konstitutionellen  Verfassung  der  Welt  ist  die
Volksvertretung  auf  eine  Mitwirkung  bei  der  Gesetzgebung
beschränkt.  Aber  auch  niemals  ist  es  durchführbar  gewesen
die  verschiedenartigen  Funktionen,  die  in  der  Hand  der  Volksvertretung
  liegen,  in  Eine  Form  der  Willensbildung  zu  giessen;
  überall  kennt  das  positive  Recht  der  Sache  und  der  Terminologie
  nach  verschiedene  solche  Formen.

Das  ist  es  auch,  was  die  deutschen  Verfassungen
aufweisen.  Nicht  Das  also  kann  die  Frage  sein,  ob  auch
sie  die  gesetzgeberische  Willensbildung  als  eine  besondere
  Form  von  andern  Formen  der  Mitwirkung
der  Volksvertretung  bei  staatlichen  Funktionen  unterscheiden.
  Das  glaube  ich  erwiesen  zu  haben.  Es  handelt  sich
vielmehr  um  die  viel  schwierigere,  weil  unwahrscheinliche  und
befremdliche  Behauptung,  dass  trotz  dieser  Unterschiede  doch
die  Form  der  gesetzgeberischen  Willensbildung  nicht