Full text: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Zweiter Band. (2)

131] 8 12. Recht und Staat. 297 
die Errichtung und das Verfahren der höchsten Gerichtshöfe 
zur Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten und Minister- 
anklagen betreffen, nicht etwa blos „Verwaltungsakte“ in Ge- 
setzesform sind; denn Rechte und Pflichten der Unterthanen 
werden dadurch nicht berührt. Sicher aber ist es, dass alle 
Disziplinargerichte für die Verwaltungsbeamten die Rechts- 
ordnung im Sinne Laband’s gar Nichts angehe. 
Doch es mag genügen unter dem von Laband aufgestell- 
ten grundsätzlichen Kriterium das preussische Gesetz vom 
27. März 1872 über die Errichtung und die Befug- 
nisse der Oberrechnungskammer zu betrachten, ein Ge- 
setz, dem ja auch reichsgesetzliche Geltung beigemessen ist. 
Die Oberrechnungskammer gehört in ihrer Stellung 
und in ihren Funktionen schlechthin dem ‚„innern Verwal- 
tungsapparat“ im Sinne Laband’s an. 
Sie ist dem König unmittelbar untergeordnet; sie tritt 
nur mit den Staatsbehörden in irgendwelche Verbindung; sie 
hat insbesondere keinerlei Beziehung zu den gesetzgebenden 
Körperschaften, denn auch die Mittheilung ihrer Bemerkungen 
an diese erfolgt nur unter Vermittelung der Staatsregierung. 
Sie hat keinerlei Befehlsgewalt irgend welcher Art gegenüber 
den Unterthanen: ja nach ihrer Kompetenz tritt sie nicht ein- 
mal in privatrechtlichen Verkehr mit den Unterthanen, den- 
jenigen aller Behörden selbstverständlich ausgenommen, der 
sich auf die Beschaffung und Verwaltung ihres Inventars und 
ihrer Utensilien bezieht. Sie ist mithin ein vollkommen zu- 
treffendes Paradigma, an der sich die Theorie Laband’s er- 
weisen müsste. " 
Die folgenden Punkte sind hierfür entscheidend: 
Der König ist nicht nur ermächtigt, sondern nach Ver- 
fassung und Gesetz verpflichtet, die Oberrechnungskammer 
nach den nähern gesetzlichen Massgaben herzustellen, einzu- 
richten, auszurüsten und in dauernder Wirksamkeit zu erhal- 
ten. Seine Organisationsgewalt ist in Vollziehung des Gesetzes 
streng gebunden. Aber diese seine Verpflichtung ist im Sinne 
Rechtens an keinem Punkte eine irgend andere als sie andern 
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