IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 115
Statt der Androhung mit Geldstrafe kann der Amts-
vorsteher bei Gefahr im Verzug sofort seine Entscheidung
oder Verfügung mit jener Androhung verbinden und
dann seine Androhung auch in Vollzug setzen.
Gegen die Androhung und Festsetzung der Geld-
strafe ist innerhalb zehn Tagen vom Tage der Er-
öffnung an — die übrigens immer durch schriftliche Zu-
fertigung erfolgen muß — Berufung an den Landrat zu-
lässig. Trotz eingewendeter Berufung und erhobenen
Widerspruchs kann die getroffene Verfügung zur Aus-
führung gebracht werden, wenn sie nach Ermessen des
Amtsvorstehers oder des Landratsamts ohne erheblichen
Nachteil für das Gemeinwesen nicht ausgesetzt werden
kann.
Innerhalb seiner Zuständigkeiten kann der Amts-
vorsteher weiter sowohl für den Umfang einer Gemeinde,
wie für den Umfang mehrerer Gemeinden und des ganzen
Amtsbezirks nach Anhörung der beteiligten Gemeinde-
vorsteher und mit Genehmigung des Landrats orts-
polizeiliche Vorschriften erlassen und Geldstrafen bis
zu 10 Mk. — mit Genehmigung des Ministeriums, Ab-
teilung des Innern, sogar Geldstrafen bis zu 30 Mk. er-
lassen. Solche ortspolizeiliche Vorschriften kann das
Ministerium jederzeit wieder außer Kraft setzen.
Ferner steht dem Amtsvorsteher die Befugnis zu,
innerhalb seines Geschäftskreises wegen Übertretungen
jeder Art Strafverfügungen nach Maßgabe der $$ 453
bis 458 St.P.O. zu erlassen (Ges. vom 8. Mai 1879, die
polizeilichen Strafverfügungen betr., $ 1. Ges.S. 1879, S. 152).
Für diese Strafverfügungen kann der Amtsvorsteher den
Beteiligten Gebühren im Betrag von 50 Pfg. bis 5 Mk.
berechnen. Im übrigen kann er — ebenso wie der Ge-
meindevorsteher — nur insoweit Gebühren in Anrechnung
bringen, als Gebühren in den Verwaltungs- und Polizei-
vorschriften, deren Handhabung im obliegt, festgesetzt
sind (V.O. des Ministeriums, Abteilung des Innern, vom
25. September 1876, Ges.S. 1876, S. 248—249).
Die Kosten und Geldstrafen werden beigetrieben
nach dem Ges. vom 31. März 1879, did Zwangsvollstreckung
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