Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Die Körper der Selbstverwaltung. 117 
Vorlegung der Rechnung an die beteiligten Gemeinde- 
vorsteher durch den Landrat, gegen dessen Entscheidung 
auch hier wieder Berufung an das Ministerium, Abteilung 
des Innern, zulässig ist (s. $ 16 des Ges. vom 13. Juni 1876). 
5. Die Gemeindezweckverbände. 
8 27. 
Größere Verbände — als die Amtsbezirksverbände — 
gibt es nicht, insbesondere also auch nicht sogenannte 
Kreisverbände. Wohl aber können nach dem Ges. vom 
16. Juni 1894 (Ges.S. 1894, S. 18) die sämtlichen oder auch 
nur einzelne nachbarlich gelegene Gemeinden eines jeden 
Kreises zur gemeinsamen Wahrnehmung bestimmter An- 
sgelegenheiten durch Beschluß des Ministeriums, Abteilung 
des Innern, miteinander verbunden werden, wenn die Be- 
teiligten damit einverstanden sind. Bei mangelndem 
Einverständnis kann sogar — aber nur soweit es sich um 
Einrichtung und Unterhaltung von Verpflegungsstationen 
zur Bekämpfung des Bettel- und Vagabundenwesens und um 
die Einrichtung, Unterhaltung und Benutzung von Kranken- 
anstalten (Ges. vom 8. Januar 1906, Ges.S. 1906, S.2) handelt — 
die Bildung eines solchen Verbandes durch das Ministerium, 
Abteilung des Innern, erfolgen; in diesem Falle muß 
aber zuvor die fehlende Zustimmung der Beteiligten 
durch das Gesamtministerium ergänzt werden ($ 1 des Ges.). 
Die Gemeindezweckverbände erhalten durch Bestäti- 
gung des Statuts die Rechte der juristischen Persönlichkeit. 
Die Aufsicht über ländliche Verbände führt das 
Landratsamt des betreffenden Bezirks, die über Verbände 
von Stadt- und Landgemeinden das Ministerium, Abteilung 
des Innern. Das letztere regelt auch bei der Bildung 
eines solchen Verbandes die Verhältnisse zwischen den 
einzelnen beteiligten Gemeinden. Gegen seine Ent- 
scheidung ist Beschwerde an das Gesamtministerium 
zulässig. Im übrigen regeln die Beteiligten ihre Rechts- 
verhältnisse im Wege freier Vereinbarung durch ein 
Statut. Dieses unterliegt aber der Bestätigung des 
Ministeriums, Abteilung des Innern. Was das Statut ent-
	        
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