Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

116 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen (s. neue 
Fassung Ges.S. 1899, 8. 99ff.). Die Umwandlung end- 
gültig festgestellter Geldstrafen erfolgt durch das Land- 
ratsamt und, soweit polizeiliche Verfügungen im Sinne 
der $$ 453—458 St.P.O. in Frage kommen, durch das Ge- 
richt ($ 491 St.P.O.). Die Kosten und Geldstrafen fließen, 
abgesehen von gewissen Ausnahmefällen, in die Amts- 
kasse zur Deckung der Kosten der Amtsverwaltung. 
Dadurch wird aber selbstverständlich das landesherrliche 
Begnadigungs- und Erlaßrecht nicht berührt ($$ 17—18 
des Ges. vom 13. Juni 1876). 
Der Amtsvorsteher ist im gewissen Sinne Vorgesetzter 
der ihm unterstellten Gemeindevorsteher; diese sind ver- 
bunden, seinen Anweisungen und Aufträgen nachzu- 
kommen, und können dazu durch Zwangsmaßregeln an- 
gehalten werden. Allerdings steht ihm ein Ordnungs- 
strafrecht nicht zu. Auch die Gendarmen haben seinen 
Requisitionen zu genügen, wenn sie auch seiner Dienst- 
aufsicht nicht unterliegen. 
Anderseits unterliegt der Amtsvorsteher der Dienst- 
aufsicht des Landrats; dieser entscheidet auch in erster 
Instanz über Beschwerden, die gegen Verfügungen des 
Amtsvorstehers erhoben werden. In zweiter Instanz steht 
die Entscheidung dem Ministerium, Abteilung des Innern, 
zu. Dieses kann auch den Amtsvorsteher unter Angabe 
von Gründen jederzeit seines Amtes entheben. 
Für seine Tätigkeit ist der Amtsvorsteher berechtigt, 
eine Amtskostenentschädigung zu beanspruchen, die 
nach Anhörung der beteiligten Gemeindevorsteher von 
dem: Landrat als Pauschquantum festgesetzt wird. Diese 
Kosten trägt der Amtsbezirk. In erster Linie werden sie 
gedeckt durch die Einnahme an Kosten und Strafgeldern, 
die der Amtsvorsteher verhängt hat; soweit diese Kosten 
zur Deckung nicht ausreichen, haben sie die zum Amts- 
bezirk gehörigen Gemeinden nach Verhältnis der direkten 
Staatssteuern aufzubringen. Der Amtsvorsteher hat jähr- 
lich Rechnung zu legen. Die Abnahme und Justifikation 
dieser Rechnung und die Feststellung des von jeder Ge- 
meinde zu bezahlenden Amtskostenbeitrags erfolgt nach
	        
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