Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

V. Die Untertanen. 127 
gesetzgebung und in den Polizei- und Marktordnungen 
vorgesehen sind, nicht aufgehoben ($ 54 das.). 
4 Freies Verfügungsrecht über das Ver- 
mögen ($$ 56—57 Grundgesetz). Insbesondere kann jeder 
Landesuntertan sein Grundeigentum an Ausländer über- 
tragen. Ausländische juristische Personen bedürfen aller- 
dings zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück 
stets der Genehmigung des Landesherrn oder der durch 
landesherrliche Verordnung bestimmten Behörde ($ 11 A.G. 
zum B.G.B. vom 4. Mai 1899, Ges.S. 1899, S. 33), Für 
juristische Personen und Ordensangehörige bestehen ge- 
wisse Erwerbsbeschränkungen (s. das. $$ 9-12). Zer- 
schlagungen von Gütern und Grundstückskomplexen be- 
dürfen der Genehmigung der Regierung nach Maßgabe 
des Gesetzes vom 9. April 1859 (Ges.S. 1859, S. 14). 
5. Freie Erwerbsbefugnis ($$ 58—60 Grund- 
gesetz). Der Grundsatz des Gewerberechts ist nach der 
Reichsgewerbeordnung der der Gewerbefreiheit. Für den 
Wegfall der ausschließlichen Gewerbeberechtigungen und 
Zwangsrechte nach $ 7 der Gew.O. sind die Inhaber der 
betreffenden Berechtigungen in Gemäßheit des Gesetzes 
vom 2. Mai 1872 (Ges.S. 1872, S. 87 ff.) entschädigt worden. 
Monopole (ausschließliche Privilegien) sollen 
künftig nicht mehr erteilt oder wieder erneuert werden. 
6. Anwartschaft auf Staats-, Kirchen- und 
Schulämter ($ 61 Grundgesetz). Geburt und Stand 
sollen von dieser Anwartschaft nicht ausschließen. Nur 
muß der Anstellung eine ordnungsmäßige Prüfung der 
Kenntnisse und Ermittelung der sonstigen Fähigkeit 
vorausgehen. 
71. Freie Wahl in der Ausbildung und Teil- 
nahme an den Bildungsanstalten ($ 62 Grund- 
gesetz). Jede Unterrichts- und Bildungsanstalt steht jedem 
offen, sofern nicht deren Statuten Beschränkungen ent- 
halten. 
8 Recht zur VerheiratungundBildung 
eines Hausstandes ($ 64 Grundgesetz), Reichsange- 
hörige bedürfen nach dem Gesetz vom 4. Mai 1868 über 
die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Ehe-
	        
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