Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

6 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
das Gesamtministerium vertreten (Ges. vom 14. März 1866, 
betr. die Aufhebung der Landesregierung usw., Art. 17, 
Ges.S. 1866, S. 11). Im übrigen enthält die Verfassung 
keine Bestimmungen über den Verlust der Krone durch 
Verzicht (siehe die Verzichterklärung Josephs vom 
30. November 1848, Ges.S. 1848, S. 109), über die Stellung, 
die der Verzichtende einnimmt, über die Wirkung von 
Vorbehalten bei Verzicht, ebensowenig darüber, ob der 
Regent eine fremde Krone annehmen darf usw. Insoweit 
kommen daher die Grundsätze des gemeinen deutschen 
Staatsrechtes in Anwendung. 
Dem Regenten stehen besondere Ehrenrechte zu. In 
militärischer Beziehung insbesondere steht er zu den 
innerhalb seines Landes dauernd untergebrachten und 
vorübergehend dahin kommandierten Truppenteilen im 
Verhältnis eines kommandierenten Generals (Militär- 
konvention vom 15. September 1873, Art. 8, Ges.S. 1873, 
S. 72). Weiter genießt er in Ansehung seines gesamten 
Einkommens Steuerfreiheit (Einkommensteuerges. vom 
24. April 1896, 8 4!, Ges.S. 1896, S.20; Ergänzungssteuerges. 
vom 20. Juni 1902, $ 3, Ges.S. 1902, S. 53, Außerdem 
ist er von der Zahlung von Gerichtsgebühren und von 
der Entrichtung der Stempelsteuer befreit (Kostenordnung 
vom 24. Dez. 1899, $ 91, Ges.S. 1899, $. 362; Stempel- 
steuerges. von demselben Tage, $ 2, Ges.S. 1899, S. 422). 
Die Geschäfte eines Standesbeamten für den Herzog 
und das Herzogliche Haus sind dem Hausminister über- 
tragen (Höchster Erlaß vom 16. Dez. 1875, Ges.S. 1875, 
S. 183). 
In vermögensrechtlicher Beziehung gilt, daß 
der Herzog an dem Domänenfideikommiß des Herzoglichen 
Hauses die Rechte eines Fideikommißbesitzers (Nutzeigen- 
tümers)hat (s. nächsten Paragraphen). Eine Zivillistebezieht 
er nicht mehr. Alle Leistungen, die dem Staatsfiskus früher, 
d. h. vor der Teilung des Domänenvermögens für die 
Hofhaltung des regierenden Herzogs und die Unterhaltung 
der Herzoglichen Familie, oblagen, sind mit der Teilung 
des Domänenvermögens in Wegfall gekommen, und alle 
Leistungen, die früher auf die Zivilliste (Domanialrente)
	        
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