6 Erster Teil. Die Organe des Staates.
das Gesamtministerium vertreten (Ges. vom 14. März 1866,
betr. die Aufhebung der Landesregierung usw., Art. 17,
Ges.S. 1866, S. 11). Im übrigen enthält die Verfassung
keine Bestimmungen über den Verlust der Krone durch
Verzicht (siehe die Verzichterklärung Josephs vom
30. November 1848, Ges.S. 1848, S. 109), über die Stellung,
die der Verzichtende einnimmt, über die Wirkung von
Vorbehalten bei Verzicht, ebensowenig darüber, ob der
Regent eine fremde Krone annehmen darf usw. Insoweit
kommen daher die Grundsätze des gemeinen deutschen
Staatsrechtes in Anwendung.
Dem Regenten stehen besondere Ehrenrechte zu. In
militärischer Beziehung insbesondere steht er zu den
innerhalb seines Landes dauernd untergebrachten und
vorübergehend dahin kommandierten Truppenteilen im
Verhältnis eines kommandierenten Generals (Militär-
konvention vom 15. September 1873, Art. 8, Ges.S. 1873,
S. 72). Weiter genießt er in Ansehung seines gesamten
Einkommens Steuerfreiheit (Einkommensteuerges. vom
24. April 1896, 8 4!, Ges.S. 1896, S.20; Ergänzungssteuerges.
vom 20. Juni 1902, $ 3, Ges.S. 1902, S. 53, Außerdem
ist er von der Zahlung von Gerichtsgebühren und von
der Entrichtung der Stempelsteuer befreit (Kostenordnung
vom 24. Dez. 1899, $ 91, Ges.S. 1899, $. 362; Stempel-
steuerges. von demselben Tage, $ 2, Ges.S. 1899, S. 422).
Die Geschäfte eines Standesbeamten für den Herzog
und das Herzogliche Haus sind dem Hausminister über-
tragen (Höchster Erlaß vom 16. Dez. 1875, Ges.S. 1875,
S. 183).
In vermögensrechtlicher Beziehung gilt, daß
der Herzog an dem Domänenfideikommiß des Herzoglichen
Hauses die Rechte eines Fideikommißbesitzers (Nutzeigen-
tümers)hat (s. nächsten Paragraphen). Eine Zivillistebezieht
er nicht mehr. Alle Leistungen, die dem Staatsfiskus früher,
d. h. vor der Teilung des Domänenvermögens für die
Hofhaltung des regierenden Herzogs und die Unterhaltung
der Herzoglichen Familie, oblagen, sind mit der Teilung
des Domänenvermögens in Wegfall gekommen, und alle
Leistungen, die früher auf die Zivilliste (Domanialrente)