150 Zweiter Teil e Die Funktionen des Staates.
(Ges.S. 1899, S. 361 ff., 407 ff.) geregelt worden. Die Ver-
hältnisse der Notare endlich sind geregelt in der
Notariatsordnung vom 1. März 1889 (Ges.S. 1889, S. 29 #f. —
vgl. hierzu Wegw.).
IV. Die Justizaufsicht. Die Aufsicht über die
gesamte Justizverwaltung gehört zum Geschäftskreise
des Ministeriums, Abteilung der Justizangelegenheiten,
über dessen Organisation und Geschäftsbehandlung bereits
oben (S.40) das Erforderliche gesagt worden ist (Art.13 des
Ges. vom 14. März 1866, betr. die Aufhebung der Landes-
regierung usw., Ges.S. 1866, S. 9). Die oberste Aufsicht
der Justizverwaltung hat sich der Landesherr vorbehalten
(s. das. Art. 16, Abs. 1 Nr. 3).
Die Aufsicht des Ministeriums, Abteilung für Justiz,
erstreckt sich über die sämtlichen Gerichte und Staats-
anwaltschaften. Daneben steht dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts hinsichtlich dieses Gerichts sowie der
Gerichte des Bezirkes, dem Präsidenten des Landgerichts
hinsichtlich dieses Gerichts sowie der Gerichte des Be-
zirkes, dem Amtsrichter hinsichtlich des Amtsgerichts,
und wenn letzteres mit mehreren Richtern besetzt ist,
demjenigen unter ihnen, welchem die allgemeine Dienst-
aufsicht übertragen ist, und schließlich dem Oberstaats-
anwalt und dem Ersten Staatsanwalt hinsichtlich der
Staatsanwaltschaften ihres Bezirkes das Recht der
Aufsicht und zwar über sämtliche bei den bezeichneten
Behörden angestellte oder beschäftigte Beamten zu.
In diesem Recht der Aufsicht liegt auch die Befugnis,
die ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäftes
zu rügen und die Erledigung eines Amtsgeschäftes durch
Ordnungsstrafen nach Maßgabe der dafür geltenden Vor-
schriften (8$ 61, 67—70 des Zivilst.-Ges. vom 26. Februar 1886,
Ges.S. 1886, S. 24) zu erzwingen (A.G. zum G.V.G. vom
22. März 1879, Ges.S. 1879, S. 9 und $ 70 Nr. 10 des A.G.
zum Ges. über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichts-
barkeit, Ges.S. 1899, S. 99).
Hinsichtlich der Aufsicht über die Gerichtsvollzieher
gilt, daß das Recht der Aufsicht -— einschließlich jener
Befugnis — dem Amtsrichter sowie den demselben vor-