Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

150 Zweiter Teil e Die Funktionen des Staates. 
(Ges.S. 1899, S. 361 ff., 407 ff.) geregelt worden. Die Ver- 
hältnisse der Notare endlich sind geregelt in der 
Notariatsordnung vom 1. März 1889 (Ges.S. 1889, S. 29 #f. — 
vgl. hierzu Wegw.). 
IV. Die Justizaufsicht. Die Aufsicht über die 
gesamte Justizverwaltung gehört zum Geschäftskreise 
des Ministeriums, Abteilung der Justizangelegenheiten, 
über dessen Organisation und Geschäftsbehandlung bereits 
oben (S.40) das Erforderliche gesagt worden ist (Art.13 des 
Ges. vom 14. März 1866, betr. die Aufhebung der Landes- 
regierung usw., Ges.S. 1866, S. 9). Die oberste Aufsicht 
der Justizverwaltung hat sich der Landesherr vorbehalten 
(s. das. Art. 16, Abs. 1 Nr. 3). 
Die Aufsicht des Ministeriums, Abteilung für Justiz, 
erstreckt sich über die sämtlichen Gerichte und Staats- 
anwaltschaften. Daneben steht dem Präsidenten des 
Oberlandesgerichts hinsichtlich dieses Gerichts sowie der 
Gerichte des Bezirkes, dem Präsidenten des Landgerichts 
hinsichtlich dieses Gerichts sowie der Gerichte des Be- 
zirkes, dem Amtsrichter hinsichtlich des Amtsgerichts, 
und wenn letzteres mit mehreren Richtern besetzt ist, 
demjenigen unter ihnen, welchem die allgemeine Dienst- 
aufsicht übertragen ist, und schließlich dem Oberstaats- 
anwalt und dem Ersten Staatsanwalt hinsichtlich der 
Staatsanwaltschaften ihres Bezirkes das Recht der 
Aufsicht und zwar über sämtliche bei den bezeichneten 
Behörden angestellte oder beschäftigte Beamten zu. 
In diesem Recht der Aufsicht liegt auch die Befugnis, 
die ordnungswidrige Ausführung eines Amtsgeschäftes 
zu rügen und die Erledigung eines Amtsgeschäftes durch 
Ordnungsstrafen nach Maßgabe der dafür geltenden Vor- 
schriften (8$ 61, 67—70 des Zivilst.-Ges. vom 26. Februar 1886, 
Ges.S. 1886, S. 24) zu erzwingen (A.G. zum G.V.G. vom 
22. März 1879, Ges.S. 1879, S. 9 und $ 70 Nr. 10 des A.G. 
zum Ges. über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichts- 
barkeit, Ges.S. 1899, S. 99). 
Hinsichtlich der Aufsicht über die Gerichtsvollzieher 
gilt, daß das Recht der Aufsicht -— einschließlich jener 
Befugnis — dem Amtsrichter sowie den demselben vor-
	        
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