Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

1523 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
Nur sei noch darauf hingewiesen, daß Art. 13 des 
Ges. vom 14. März 1866 als besonders wichtige Geschäfte 
desselben neben der Aufsicht über die gesamte Justiz- 
verwaltung hervorhebt: 
1. die Vorbereitungen und Ausfertigungen zu den 
landesherrlichen Entschließungen in allen Gnaden- 
sachen im Gebiete der Rechtspflege; 
2. die Verfügung auf Beschwerden über verweigerte 
oder verzögerte Justiz; 
3. die Sorge für die gleichmäßige Fortbildung der 
Gesetzgebung in formeller Beziehung (vgl. im 
übrigen den Wegw. zu diesem Art. 13). 
Dem Ministerium, Abteilung für Justizangelegenheiten, 
steht endlich noch die Aufsicht über die Strafanstalten 
und Gefängnisse zu (Wegw. Anm. 22 zum Edikt vom 
18. April 1831). 
Ill. Innere Verwaltung. 
1. Die einzelnen Verwaltungsbehörden, ins- 
besondere ihre Stellung zueinander. 
8 34. 
Für die gesamte innere Landesverwaltung bildet seit 
dem Ges. vom 14. März 1866, betr. die Aufhebung der 
Landesregierung usw. (Ges.S. 1866, S. 5), das Ministerium, 
Abteilung des Innern, das Zentralorgan; bis dahin stand 
die innere Verwaltung teils der Landesregierung, teils 
dem Geheimen Ministerium zu (s. hierüber Edikt vom 
18. April 1831, $$ 26—29, 38ff., Ges.S. 1831, S. 24ff.). In 
der Zeit vor jenem Ges. vom 14. März 1866 und auch 
noch einige Zeiv darüber hinaus war die Landesregierung 
und das Ministerium, Abteilung des Innern, in der Haupt- 
sache noch der Sitz der erstinstanzlichen, ihrer Anlage 
nach vorherrschend staatlichen Verwaltung. Von da ab 
drang das Prinzip der gemeindlichen Selbstverwaltung 
in die Gesetzgebung mehr und mehr durch (Sonnenkalb 
8 10. So wurde schon im Jahre 1863 durch das Gesetz 
vom 16. März, das später durch die St.O. vom 10. Juni 1897
	        
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