III. Innere Verwaltung. 153
aufgehoben worden ist, den Stadtgemeinden des Herzog-
tums dadurch eine freiere Bewegung und eine größere
Selbständigkeit gewährt, daß das staatliche Aufsichts-
und Genehmigungsrecht erheblich eingeschränkt wurde.
Einen großen Schritt weiter auf dem Wege der Selbst-
verwaltung tat die Df.O. vom 13. Juni 1876 (Ges.S. 1876,
S. 160 ff.), die auch die Dorfgemeinden in der Verwaltung
ihrer Angelegenheiten freier stellte. Gleichzeitig stattete
die Df.O. die Organe dieser Gemeinden mit Befugnissen
insbesondere polizeilicher Natur aus, die bis dahin vielfach
nur von den staatlichen Verwaltungsbehörden wahr-
genommen worden waren. Weiter übertrug das Gesetz
von demselben Tage, die Einführung des Institutes der
Amtsvorsteher betreffend (Ges S$. 1876, S. 183) dem Vor-
steher der neu geschaffenen Amtsbezirke zur Verwaltung
von Geschäften der Polizei und zur Wahrnehmung anderer
öffentlicher Angelegenheiten Geschäfte, die bisher den
früheren unteren Verwaltungsbehörden, den Gerichten
und den Kreishauptleuten, zugewiesen waren (s. auch Ges.
vom 13. Juni 1876, die Organisation der Verwaltung in
der unteren Instanz betreffend, Ges.S. 1876, S. 155).
Vor allem hat aber dann die Reichsgesetzgebung,
insbesondere die Gewerbeordnung und die Arbeiter-
versicherungsgesetze, die Hilfe der Gemeindebehörden für
eine Menge von Verwaltungsgeschäften in ausgiebigem
Maße in Anspruch genommen.
Danach liegen die Verhältnisse heute so, daß in den
Städten die Verwaltung in der Hauptsache in der Hand
der Stadträte liegt, auf dem platten Lande dagegen in
‘der Hand des Landrats, soweit sie nicht den Gemeinde-
vorstehern und den Amtsvorstehern übertragen ist. Daraus
ergibt sich, daß heute das Ministerium, Abteilung des
Innern, im wesentlichen nur noch Aufsichts- und zweit-
instanzliche Behörde ist. Nur ausnahmsweise noch ist
es in gewissen Fällen erstinstanzliche Behörde (s. z. B.
Ges. vom 9. April 1859, nachdem es bei Zerschlagung von
Gütern die Genehmigung erteilt; ferner A.G. zum B.G.B.'
$ 113, wonach es die zur Zwangserziehung eines Minder-
jährigen erforderlichen Maßnahmen trifft).