Ill. Innere Verwaltung. 155
Abs. 4, 97 Abs. 3, 102 Abs. 3 Gew.O. und H.V. vom
1. April 1898 unter II, Ges.S. 1898, S. 11).
In gleicher Weise ist das Ministerium, Abteilung des
Innern, tätig:
1. bei Entscheidungen, die in Unfallversicherungs-
sachen gegen die Entscheidungen der unteren
Verwaltungsbehörde und der Aufsichtsbehörde nach
$ 3 der V.O. vom 24. September 1900, Ges.S. 1900,
S. 257 gefällt werden;
2. bei Entscheidungen, die das Ministerium, Abteilung
des Innern, als Aufsichtsbehörde nach $$ 73, 84 des
Reichsges. über die privaten Versicherungsunter-
nehmungen vom 12. Mai 1901 fällt;
3. bei der Entscheidung über die Entziehung der
Rechtsfähigkeit eines Vereins und den Rekurs gegen
den von der Verwaltungsbehörde erhobenen Ein-
spruch (H.V. zur Ausf. des B.G.B. und seiner Neben-
gesetze $ 6, Ges.S. 1899, S. 104);
4. bei Entscheidung über die Auflösung eines Vereins
nach $ 2 Abs. 2 des Vereinsges. vom 19. April 1908.
Dem Ministerium, Abteilung des Innern, unmittelbar
unterstellt sind die Landräte, die an der Spitze der Land-
ratsämter stehen. Deren Zahl ist durch Gesetz vom
13. Januar 1900 (Ges.S. 1900, S. 12) auf drei festgesetzt,
zwei im Ostkreis — Altenburg und Ronneburg — und
eins im Westkreis mit dem Sitze in Roda. Die Tätigkeit
des Landrats, der immer nur — von einigen Ausnahnic-
fällen wie in seiner Eigenschaft als Mitglied der Kirchen-
oder Schulinspektion abgesehen — allein entscheidet, ist
eine außerordentlich mannigfaltige; sie im einzelnen zu
verfolgen, würde zu weit führen. Es genüge darauf hin-
zuweisen, daß, wie schon oben hervorgehoben, die ge-
samte Verwaltung in erster Instanz in der Hand des
Landrats liegt, soweit sie nicht den Amtsvorstehern und
Gemeindevorstehern übertragen ist.
Neben den Verwaltungsbezirken der Landratsämter
bildet seit jenem Gesetz vom 13. Januar 1900 die Stadt
Altenburg für sich einen eigenen Verwaltungsbezirk.
Verwaltungsbehörde für diesen Bezirk ist der Stadtrat