I. Der Herzog. 7
verwiesen waren, sind jetzt aus den Erträgnissen des
Fideikommisses zu erfüllen. Das gilt insbesondere von
den Leistungen, welche dem Herzog gegen die Mitglieder
des Herzoglichen Hauses obliegen. Den Umfang dieser
Leistungen selbst bestimmt der Herzog ($ 19 Grundges.),
doch darf er Apanagen, die sein Vorfahre den Agnaten
des neuen Regenten ausgesetzt hat, nicht mindern (se. da-
selbst).
Von dem Nießbrauchsrecht an dem Domänenfidei-
kommiß ist das freie Privatvermögen des Herzogs (Schatull-
gut) zu unterscheiden. Als solches soll nur das Vermögen
gelten, welches ausdrücklich als Schatullgut bezeichnet
worden ist (s. Wegw., Anm. 15 zum Grundgesetz). Das
Schatullgut steht unter der unbeschränkten Disposition
des Souveräns und wird nach privatrechtlichen Grund-
sätzen beurteilt ($ 22 Grundges.). Bei Verfügung hierüber
ist er an die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes ge-
bunden; nach dem bürgerlichen Recht regelt sich auch
die Erbfolge in dieses Vermögen ($ 74 daselbst).
Außerdem bestehen noch für das Herzogliche Haus
Familienfideikommisse, wie das Josephinische Fidei-
kommiß, das Marienfideikommiß usw. (s. Wegw., Anm. 14
zum Grundges.). Für diese gelten besondere Vorschriften,
wie die der staatlichen Verwaltung (z. B. siehe die Be-
kanntmachung vom 29. März 1865 in bezug auf das
Marienfideikommiß, Ges.S. 1865, S. 54).
Der Landesherr und die Mitglieder des Herzoglichen
Hauses haben in allen streitigen und nichtstreitigen
Rechtsangelegenheiten, soweit verfassungsmäßig über-
haupt eine Tätigkeit und Entscheidung der Gerichte in
Frage kommen kann und der Landesherr nicht auf Grund
von $ 35 Abs. 2 des Grundgesetzes (s. daselbst!), be-
sondere Bestimmung trifft, ihren allgemeinen Gerichts-
stand vor dem Landgericht. Mit Ausnahme des in
$ 24 Z.P.O. bestimmten ausschließlichen Gerichtsstandes
der belegenen Sache finden die sonst in den Prozeßord-
nungen geordneten besonderen Gerichtsstände in
Rechtsangelegenheiten des Landesherrn und der Mit-
glieder des Herzoglichen Hauses nicht statt. Zur erst-