160 Zweiter Teile Die Funktionen des Staates.
Erhebung der Gebühren für die betreffende Expedition
gesetzlich nachgelassen ist (Gesamtministerial-Verordnung
vom 25. September 1876, Ges.S. 1876, S. 245).
Die Amts- und die Gemeindevorsteher können für
Verfügungen, die sie zum Zwecke der Androhung von
Zwangsmitteln, desgleichen die Amtsvorsteher für Ver-
fügungen, die sie behufs vorläufiger Straffestsetzungen
erlassen, den Beteiligten Gebühren im Betrage von 50 Pf.
bis 5 Mk. — außer den. wirklichen Verlägen — berechnen,
ebenso auch in den Fällen, wo Verwaltungs- oder Polizei-
vorschriften Gebührenberechnungen zulassen (V.O. des
Ministeriums, Abteilung des Innern, vom 25. September
1876, Ges,S. 1876, S. 248).
2. Die einzelnen Gebiete der inneren Verwaltung.
a) Die Regelung der persönlichen Verhältnisse.
$ 35.
Unter dem Begriff der „inneren Verwaltung“ faßt
man die gesamte Staatstätigkeit zusammen, welche auf
die Förderung der Volksinteressen gerichtet ist. Als ihre
Gegenstände erscheinen das persönliche Leben, die geistige
Entwicklung und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Wegen
der Förderung der geistigen Entwicklung siehe unter
Schulwesen und Kirchenrecht. Die Tätigkeit der Ver-
waltung in bezug auf das persönliche Leben umfaßt
die Regelung der rechtlichen Stellung der Personen, die
Sicherheitspolizei und das Gesundheitswesen (Meyer-An-
schütz $$ 191, 192).
Was zunächst die rechtliche Stellung der Personen
angeht, so ist die Haupttätigkeit, die die innere Ver-
waltung in Beziehung auf die privatrechtliche Stellung
der Personen entwickelt, die Sorge für den Per-
sonenstand (Eheschließung, Beurkundung derselben
sowie der Geburten und der Sterbefälle). Diese Tätigkeit
ist heute hauptsächlich durch das Reichsgesetz über die
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung
vom 6. Februar 1875 geregelt.
Landesrechtlich ist nur noch folgendes von Be-
deutung: