Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

160 Zweiter Teile Die Funktionen des Staates. 
Erhebung der Gebühren für die betreffende Expedition 
gesetzlich nachgelassen ist (Gesamtministerial-Verordnung 
vom 25. September 1876, Ges.S. 1876, S. 245). 
Die Amts- und die Gemeindevorsteher können für 
Verfügungen, die sie zum Zwecke der Androhung von 
Zwangsmitteln, desgleichen die Amtsvorsteher für Ver- 
fügungen, die sie behufs vorläufiger Straffestsetzungen 
erlassen, den Beteiligten Gebühren im Betrage von 50 Pf. 
bis 5 Mk. — außer den. wirklichen Verlägen — berechnen, 
ebenso auch in den Fällen, wo Verwaltungs- oder Polizei- 
vorschriften Gebührenberechnungen zulassen (V.O. des 
Ministeriums, Abteilung des Innern, vom 25. September 
1876, Ges,S. 1876, S. 248). 
2. Die einzelnen Gebiete der inneren Verwaltung. 
a) Die Regelung der persönlichen Verhältnisse. 
$ 35. 
Unter dem Begriff der „inneren Verwaltung“ faßt 
man die gesamte Staatstätigkeit zusammen, welche auf 
die Förderung der Volksinteressen gerichtet ist. Als ihre 
Gegenstände erscheinen das persönliche Leben, die geistige 
Entwicklung und die wirtschaftlichen Verhältnisse. Wegen 
der Förderung der geistigen Entwicklung siehe unter 
Schulwesen und Kirchenrecht. Die Tätigkeit der Ver- 
waltung in bezug auf das persönliche Leben umfaßt 
die Regelung der rechtlichen Stellung der Personen, die 
Sicherheitspolizei und das Gesundheitswesen (Meyer-An- 
schütz $$ 191, 192). 
Was zunächst die rechtliche Stellung der Personen 
angeht, so ist die Haupttätigkeit, die die innere Ver- 
waltung in Beziehung auf die privatrechtliche Stellung 
der Personen entwickelt, die Sorge für den Per- 
sonenstand (Eheschließung, Beurkundung derselben 
sowie der Geburten und der Sterbefälle). Diese Tätigkeit 
ist heute hauptsächlich durch das Reichsgesetz über die 
Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung 
vom 6. Februar 1875 geregelt. 
Landesrechtlich ist nur noch folgendes von Be- 
deutung:
	        
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