1V. Das Finanzwesen. 189
gabesätze nötigen Mittel zu bewilligen. Be-
dingungen darf die Landschaft weder an die Bewilligung
eines im Haushaltsplan vorgesehenen Ausgabesatzes noch
an die Verwilligung neuer Ausgaben knüpfen. Eine
solche Bedingung würde — mit Ausnahme der Vor-
verhandlungen — über Zweck und Dauer (modus und dies)
unzulässig sein ($ 204 das... Die Bewilligung eines Aus-
gabesatzes setzt stets den Antrag des Landesherrn vor-
aus. Deshalb sind auch sofortige Bewilligungen, sei
es für einzelne Personen, sei es für ganze Verwaltungs-
zweige, unzuläsig, Dem Landtag steht also kein
Recht zu, einen Antrag auf Bewilligung zu stellen; es
ist ihm nur nachgelassen, um landesherrliche Anträge
auf eine solche Bewilligung zu bitten ($ 205 Grundgesetz).
Die Dauer der Finanzperiode oder Verwilligungszeit
oder, wie man neuerdings sagt, des Wirtschaftaabschnitts
ist eine dreijährige (Ges. vom 16. Dezember 1850, Ges.S.
1850, S. 146). Bis zum Beginn des neuen Wirtschafts-
abschnitts soll der Haushaltsplan erledigt sein. Ist das
nicht möglich, weil eben ein Einverständnis zwischen
Regierung und Landschaft nicht erzielt werden kann, so
ist der Landesherr berechtigt, auf Grund des bisherigen
Haushaltsplans die Verwilligungen noch einmal auf ein
Jahr auszuschreiben, innerhalb dessen dann die Verhand-
lungen zum Schluß zu bringen sind ($ 206 Grundgesetz),
Der genehmigte Haushaltsplan wird nicht etwa, wie
der Haushaltsplan des Reiches, als Gesetz veröffentlicht,
sondern es werden nur veröffentlicht die genehmigten
Auflagen (Steuern) in Form eines sogenannten Steuer-
ausschreibens (s. das Steuerausschreiben für die Jahre
1908-1911 vom 21. Dezember 1907, Ges.S. 1907, S. 105).
Die näheren Grundsätze der Finanzverwaltung finden
sich in der zweiten Beilage zum Grundgesetz. Diese sind in-
dessen im wesentlichen veraltet, da im Laufe der Zeit
durch das Gesamtministerium neue Verwaltungsgrund-
sätze festgestellt sind, insbesondere durch die Gesamt-
ministerial-Bekanntmachungen vom 18. und 19. Juli 1884
(s. hierzu Wegw. zur zweiten Beilage des Grundgesetzes).
Hervorzuheben ist als wesentlich folgendes: Die in