Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Das Finanzwesen. 195 
Zurzeit beträgt die zu verzinsende Staatsschuld 
882 654,12 Mk., hierunter 778110 Mk. Schuld an die Staats- 
diener-Witwensozietät und 23884,26 Mk. an das Woaisen- 
institut. 
Die übrigen Schulden bestehen in Stiftungskapitalien 
für kirchliche und Schulzwecke sowie für Stipendien usw. 
Die Schulden sind zu 3-6% verzinslich. Die Zinsen be- 
tragen 36509,82 Mk. Die Kapitalien sind zum ganz ge- 
ringen Teil unkündbar. 
Im Haushaltsplan ist gegenwärtig ein Tilgungsbetrag 
nicht eingestellt, da nach Lage der Verhältnisse weder 
dem Staate noch dessen Gläubigern aus einer Tilgung der 
Staatsschuld ein Vorteil erwachsen würde. 
VIII. Inbezug auf Veränderung in dem Vermögensstock 
sind besondere Bestimmungen nicht getroffen. Im Falle 
einer Veräußerung wird an Stelle der veräußerten 
Sache der Erlös treten. Nur wenn die Veräußerung 
etwa dazu dienen sollte, um Lücken in der Einnahme 
auszufüllen, so würde dazu die landschaftliche Zu- 
stimmung erforderlich sein (s. Sonnenkalb S. 103 unten). 
Zur Veräußerung bedeutenderer Bestandteile des 
staatsfiskalischen Immobiliars und der staatsfiskalischen 
Gerechtsame hat das Gesamtministerium seine Genehmi- 
gung zu erteilen (Ges. vom 14. März 1866, betr. die Auf- 
hebung der Landesregierung usw., Art 5 Nr. 16, Ges.S. 
1866, S. 5). Die Entschließung über den Verkauf selbst 
sowie die über Verpachtung von Staatsgütern, Erneue- 
rungs- und Neubauten trifft der Landesherr (s. das. Art. 16 
Nr. 4). 
2. Die einzelnen Einnahmen. 
a) Einnahmen aus der preußischen Lotterie. 
8 40. 
Nach dem am 1. Juni 1906 in Kraft getretenen Staats- 
vertrag vom 17. Juni 1905 (Ges.S. 1906, S. 3Sff.) haben 
die Regierungen der Hessisch-Thüringischen Staaten den 
Betrieb der von ihnen betriebenen Hessisch-Thüringischen 
Staatslotterie im Frühjahr 1906 eingestellt und Preußen 
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