I. Der Herzog. 11
Stimmen laut, die zur Erzielung von Ersparnissen die
Vereinigung der Kammer und der Obersteuer wünschten.
Im Jahre 1848 verlangte man in zahlreichen Petitionen
vom Herzog Joseph sogar die Überweisung des Kammer-
vermögens und der Domänen an den Staat zwecks Ein-
schränkung und Vereinfachung der teueren Landes-
verwaltung. Dem trat Herzog Joseph in seiner Erklärung
vom 20. März 1848 entgegen (s. Albrecht S. 76ff.): er
brachte darin klar zum Ausdruck, daß er sich das Eigen-
tum an den Domänen nicht schmälern lassen werde; doch
erklärte er sich bereit, die Verwaltung des Domänen-
vermögens und des Obersteuer- (Landes-)Vermögensin einer
Kasse zu vereinigen. Sein Nachfolger, Herzog Joseph,
schloß dann unter dem Druck der damaligen Verhilt-
nisse mit der Landschaft einen unterm 29. März 1319
datierten Vertrag ab, inhalts dessen die dem Herzog
und dem Herzoglichen Hause zustehenden Rechte an dem
Domänenvermögen usw. an den Staat abgetreten wurden;
dem Herzog wurde dagegen eine feste Zivilliste von jähr-
lich 100000 Taler gewährt. Doch schon durch (icsetz
vom 18. März 1854 (Geu.S. 1854, S. 126ff.) wurden die
Rechtsverhältnisse am Domanialvermögen wieder ander-
weit geregelt. Darin wurde das Domänenvermögen
wiederum für Eigentum des Herzoglichen Hauscs erklärt.
Eine Veräußerung und Verpfändung irgendeines Teils
des Dominialsvermögens war aber — abgesehen von
einigen Ausnahmefällen — ohne ausdrückliche Einwilligung
der Landschaft nicht gestattet. Die Verwaltung des
Domänenvermögens selbst wurdeden Staatsfinanzbehörden
übertragen. Aus den Nutzungen und sonstigen Erträg-
nissen bezog der Herzog eine Zivilliste (resp. Domanial-
rente) in Höhe von 128000 Talern, die sich beim Ableben
des Herzogs Joseph ohne weiteres um 5000 Taler mindern
sollte. ,
Durch Rezeß vom 1. Februar 1860 (Ge».3. 1860, S. 7 ff.)
trat der Herzog für sich und sein Haus eine Reihe von
nutzbaren Regalien und Gerechtsamen ‚staatrechtlicher
Natur (z. B. Straßenregal), die bis dahin als Eigentum
des Herzoglichen Hauses galten, eigentümlich an den