Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

I. Der Herzog. 11 
Stimmen laut, die zur Erzielung von Ersparnissen die 
Vereinigung der Kammer und der Obersteuer wünschten. 
Im Jahre 1848 verlangte man in zahlreichen Petitionen 
vom Herzog Joseph sogar die Überweisung des Kammer- 
vermögens und der Domänen an den Staat zwecks Ein- 
schränkung und Vereinfachung der teueren Landes- 
verwaltung. Dem trat Herzog Joseph in seiner Erklärung 
vom 20. März 1848 entgegen (s. Albrecht S. 76ff.): er 
brachte darin klar zum Ausdruck, daß er sich das Eigen- 
tum an den Domänen nicht schmälern lassen werde; doch 
erklärte er sich bereit, die Verwaltung des Domänen- 
vermögens und des Obersteuer- (Landes-)Vermögensin einer 
Kasse zu vereinigen. Sein Nachfolger, Herzog Joseph, 
schloß dann unter dem Druck der damaligen Verhilt- 
nisse mit der Landschaft einen unterm 29. März 1319 
datierten Vertrag ab, inhalts dessen die dem Herzog 
und dem Herzoglichen Hause zustehenden Rechte an dem 
Domänenvermögen usw. an den Staat abgetreten wurden; 
dem Herzog wurde dagegen eine feste Zivilliste von jähr- 
lich 100000 Taler gewährt. Doch schon durch (icsetz 
vom 18. März 1854 (Geu.S. 1854, S. 126ff.) wurden die 
Rechtsverhältnisse am Domanialvermögen wieder ander- 
weit geregelt. Darin wurde das Domänenvermögen 
wiederum für Eigentum des Herzoglichen Hauscs erklärt. 
Eine Veräußerung und Verpfändung irgendeines Teils 
des Dominialsvermögens war aber — abgesehen von 
einigen Ausnahmefällen — ohne ausdrückliche Einwilligung 
der Landschaft nicht gestattet. Die Verwaltung des 
Domänenvermögens selbst wurdeden Staatsfinanzbehörden 
übertragen. Aus den Nutzungen und sonstigen Erträg- 
nissen bezog der Herzog eine Zivilliste (resp. Domanial- 
rente) in Höhe von 128000 Talern, die sich beim Ableben 
des Herzogs Joseph ohne weiteres um 5000 Taler mindern 
sollte. , 
Durch Rezeß vom 1. Februar 1860 (Ge».3. 1860, S. 7 ff.) 
trat der Herzog für sich und sein Haus eine Reihe von 
nutzbaren Regalien und Gerechtsamen ‚staatrechtlicher 
Natur (z. B. Straßenregal), die bis dahin als Eigentum 
des Herzoglichen Hauses galten, eigentümlich an den
	        
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