Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IV. Das Finanzwesen. 21l 
Zu demselben Zwecke, dem der Reservefonds! dienen 
soll, ist dem Gesamtministerium die Ermächtigung erteilt, 
auf den Kredit der Landesversicherungsanstalt zins- 
bare Darlehen aufzunehmen und Rückver- 
sicherungen zu nehmen ($ 76). Neben dem Reserve- 
fonds ist außerdem ein besonderer Unterstützungs- 
fonds gebildet, der dazu bestimmt ist, bei den Bränden 
verunglückte Personen zu unterstützen usw. (3 77). 
Was endlich die Befugnisse der Landschaft in bezug 
auf die Verwaltung der Landesversicherungsanstalt an- 
geht, so ist bereits oben (S. 35) hervorgehoben, daß die beiden 
von der Landschaft gewählten und landesherrlich be- 
stätigten Landschaftsdeputierten für die laufenden Finanz- 
sachen die Konzepte zu den Ausfertigungen der in den 
Gesetzen vom 18. März 1854 und 3. Dezember 1855 er- 
wähnten Verfügungen zur Mitsignatur vorgelegt erhalten, 
und daß sie nur berechtigt sind, ihre etwaigen Bedenken 
dagegen schriftlich zu den Akten zu geben, auch nach 
Befinden Abschrift davon in das landschaftliche Archiv 
niederzulegen (Ges. vom 14. März 1866, betreffend die 
Aufhebung der Landesregierung usw., Ges.S. 1866, S. 5 
$ 9 letzter Abs... Vgl. im einzelnen noch zu dem Ges. 
vom 7. April 18379 den Wegw. und A.I. unter Landes- 
Brandversicherungsanstalt! 
4. Die Staatsdiener-TVitwensozietät. 
g 42. 
Ihre Einrichtung und Verwaltung beruht auf dem 
Ges. vom 12. Juni 1872 (Ges.S. 1872, S. 111 ff.), das mannig- 
fache Abänderungen erfahren hat, zuletzt durch das 
Ges. vom 21. Dezember 1907 (Ges.S. 1907, S. 89 ff... Hier- 
nach sind Mitglieder der Staatsdiener-Witwensozietät: 
1. alle unwiderruflich angestellten Staatsdiener; 
2. alle widerruflich angestellten Staatsdiener (s. No- 
velle vom 20. März 1890, Ges.S. 1890, S. 53); 
3. die Geistlichen und Kirchendiener mit Ausnahme 
derjenigen der Hofgemeinden (Art. 2 des Ges. vom 
21. Dezember 1907); 
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