216 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
Das Vermögen der Witwensozietät soll von Steuern
und Abgaben aller Art frei sein ($ 23). In Gemäßheit
dieser Bestimmung ist die Steuerfreiheit ausdrücklich
ausgesprochen im Einkommensteuerges. vom 24. April 1896
$ 4 Ziff. 2 (Ges.S. 1896, S. 20) und im Ergänzungssteuerges.
vom 20. Juni 1902 $ 3 (Ges.S. 1902, S. 53). Ebenso genießt
die Sozietät Freiheit von den Gerichtskosten (Kosten-
ordnung vom 24. Dezember 1899 $ 9 Abs. + Nr. 2 und
$ 10 Abs. 1, Ges.S. 1899, S. 363, 364).
Wegen der Befugnisse der Landschaft an der Ver-
waltung der Sozietät gilt dasselbe wie das bei der Landes-
Immobiliarversicherungsanstalt Gesagte.
$ 43.
5. Die Landesbank
ist ein Finanzinstitut, das die Aufgabe hat, durch Betrieb
gewisser Geschäfte den Geld- und Kreditverkehr und
insbesondere den Realkredit im Lande zu fördern (Statut
derselben vom 29. Mai 1883, Ges.S. 1883, S. 19 ff.). Sie ist
eine Landesanstalt, die juristische Person besitzt. Sie
wird durch eine staatliche Behörde für Rechnung und
Gefahr des Altenburgischen Staates verwaltet. Für ihre
Verbindlichkeiten haftet ihr gesamtes Aktivvermögen und
zugleich der Sachsen-Altenburgische Staat. Als juristische
Person des öffentlichen Rechts finden auf sie die
Bestimmungen in $ 89 B.G.B., die über die Erwerbs-
beschränkungen für die juristischen Personen $3 3, Yff.
im A.G. zum B.G.B. vom 4. Mai 1899, die über Zwangs-
vollstreckung gegen öffentliche Körperschaften nach $ 6
A.G. zur Z.P.O. von demselben Tage, die über den Konkurs
solcher Körperschaften in $ 3 A.G. zur K.O. von eben-
demselben Tage Anwendung. Die Kasse der Landesbank
gilt auch als eine öffentliche Kasse im Sinne des $ 22 des
A.G. zum B.G.B. ($ 10 H.V. zur Ausführung des B.G.B.
und seine Nebenges. vom 24. Juni 1899, Ges.S. 1849,
S. 103 ff.).
Die Kapitalsanlagen bei der Landesbank sind mündel-
sicher (B.G.B. $ 1807 Abs. 1 Ziff. 3). Was nun die Organi-