IV. Das Finanzwesen. 217
sation der Landesbank angeht, so steht diese nach $ 6
der Statuten unter der unmittelbaren Aufsicht des Herzog-
lichen Gesamtministeriums. Diesem liegt zugleich die
obere Leitung der Geschäfte der Landesbank ob; seiner
Beschlußfassung und Genehmigung unterliegen gewisse
Sachen, so z. B. die Feststellung allgemeiner Normen
über den Geschäftsbetrieb der Landesbank. Solche
Normen sind auch unterm 22. Mai 1886 erlassen, aber in
der Gesetzsammlung nicht abgedruckt. Dem Herzoglichen
Gesamtministerium unmittelbar untergeordnet ist die
Landesbankdirektion: sie ist die verwaltende und
ausführende sowie die die Landesbank nach außen ver-
tretende öffentliche Behörde. Sie besteht aus drei stimm-
führenden, Mitgliedern, und zwar aus zwei ständigen,
vom Landesherrn in Staatsdienereigenschaft ernannten
‚Direktoren und einem landschaftlichen Mitdirektor: zu
der Stelle des letzteren präsentiert die Landschaft bei
Beginn jeder Landtagsperiode dem Landesherrn zwei in
der Stadt Altenburg wohnende Kandidaten, von denen
der Landesherr einen nach seiner Wahl in dieses Amt
einsetzt. In gleicher ‘Weise wird ein Stellvertreter ge-
wählt. Die Landesbankdirektion berät ihre Angelegen-
heiten kollegialisch, soweit sie nicht nach Maßgabe
der Geschäftsordnung dem Vorsitzenden oder einem der
beiden Direktoren zu alleiniger Behandlung zugewiesen
sind. Den Vorsitz führt der erste Direktor der Landes-
bank, bei dessen Verhinderung der zweite Direktor. Die
Direktoren und alle anderen Beamten werden aus der
Kasse der Landesbank bezahlt. Urkunden,.die von der
Landesbankdirektion aufgestellt sind, bedürfen zu ihrer
Gültigkeit lediglich der Unterschrift eines der drei
Direktoren unter Beifügung des Siegels oder Stempels
der Landesbankdirektion. Lediglich die auf den Inhaber
lautenden Obligationen der Landesbank nebst Coupons
und Talons bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift,
und soviel die Coupons und Talons anlangt, des Faksimile
der Unterschrift zweier Direktoren ($$ 6—10 der Statuten).
Neben der Landesbankdirektion besteht noch der
Verwaltungsrat der Landesbank, der zu gewissen