IV. Das Finanzwesen. 219
schaftsabschnitt 1908—1910, aus denen sich ergibt, daß
zurzeit noch ein Spezialreservefonds vorgesehen ist).
Die Landesbank ist überdies befreit von der staat-
lichen Einkommensteuer (Einkommensteuergesetz vom
24. April 1896, Ges.S. 1896, S. 19f£., $ 4 Nr. 2) sowie von
der Stempelsteuer (Stempelsteuerges. vom 24. Dezember
1899, Ges.S. 1899, S. 419, $ 2 Abs. 2 Nr. 8).
Der Handelskammer für das Herzogtum Altenburg
gehört als ständiges Mitglied ein von dem Gesamt-
ministerium zu ernennender Vertreter der Herzoglichen
Landesbank an ($ 2 des Ges. vom 7. Mai 1900, betr. Er-
richtung einer Handelskammer, Ges.S. 1900, S. 185).
6. Thüringischer Zoll- und Steuerverein.
$ 44.
Altenburg ist Mitglied des Thüringischen Zoll- und
Steuervereins, der früher die Bezeichnung Thüringischer
Zoll- und Handelsverein führte. Der Verein beruht auf
dem Vertrag vom 10. Mai 1833 (s. Ges.S. 1833, S. 223 ff.),
der wesentliche Ergänzungen durch den Vertrag vom
20. November 1889 (Ges.S. 1890, S. 19ff.) erfahren hat.
Dieser Vertrag hat auch die neue Bezeichnung eingeführt.
In dem Verein, der seinen Sitz in Erfurt hat, erfolgt
die Erhebung und Verwaltung der Zölle und Reichs-
steuern unter der Leitung einer den obersten Landes-
finanzbehörden unterstellten gemeinsamen Direktivbehörde
in Erfurt mit der amtlichen Bezeichnung „Generaldirektor
des Thüringischen Zoll- und Steuervereins“ (Art. 2 des
Vertrags vom 20. November 1889). Dem Generaldirektor
sind innerhalb des ihm bestimmten Geschäftsumfanges
die mit der Erhebung und Verwaltung der Zölle und
Reichssteuern befaßten Stellen unterstellt (Art. 3 und 6
das), Außerdem ist der Generaldirektor Oberbehörde
im Sinne des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes (V.O. vom
23. Juni 1906, Ges.S. 1906, S. 60). Ihm steht auch in ge-
wissen Fällen nach dem Gesetz vom 1. Mai 1833 (Ges.S.
1838, S. 5Sff.) die erstinstanzliche Entscheidung wegen
Zollvergehen zu ($$ 29 ff. des Ges., insbesondere $ 35 und die