Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

V. Die Kirche. 231 
Namen und bedürfen seiner Bestätigung ($ 131 Grundges.).- 
Den Kirchengemeinden ist aber in gewissem Umfange eine 
Selbstverwaltung eingeräumt (Kirch.G.O. vom 8. Februar 
1877, Ges.S. 1877, S. 7 f££.). 
Die Zusammengehörigkeit der Landeskirche mit dem 
Staat und zugleich ihre Abhängigkeit von dem Staat er- 
gibt sich insbesondere daraus, daß ihr der Staat eine be- 
sondere Fürsorge angedeihen läßt. Eine solche ist nach 
verschiedenen Richtungen erkennbar. So sind die Feier- 
tage der evangelischen Konfession gleichzeitig auch die 
Landesfeiertage ($ 1 des Ges., die äußere Heilighaltung 
der Sonn- und Feiertage betreffend, vom 25. November 
1897, Ges.S. 1897, S. 111). 
Die Geistlichen der Kirche sind als öffentliche Beamte 
anerkannt und sind gleich den Staatsbeamten in die staat- 
liche Staatsdiener-Witwensozietät aufgenommen worden 
(Ges. vom 16. Juni 1893, Ges.S. 1893, S. 3). Auch sind. 
staatlicherseits ihre Gehaltsverhältnisse und Emeritierungs- 
verhältnisse durch das Ges. vom 3. Februar 1877, durch 
einige Nachträge dazu, und schließlich durch das Ges. 
vom 27. Dezember 1907 (s. weiter unten) festgestellt. Dar- 
nach ist ihnen ein Mindesteinkommen gewährleistet. Der 
Staat hat sich auch verpflichtet, zur Erfüllung der Mindest- 
einkommen Zulagen zu gewähren. 
Auch das Vermögen der Kirche steht unter be- 
sonderer staatlicher Fürsorge (s. unten). So werden die 
kirchlichen Abgaben vom Staate im Verwaltungswege 
beigetrieben (Ges. vom 31. März 1879 in der vom 1. Januar 
1899 geltenden Fassung, Ges.S. 1899, 9. 99). Weiter werden 
die kirchlichen Umlagen innerhalb jeder zu einer Kirchen- 
gemeinde gehörigen politischen Gemeinde als Zuschlag 
zu den Gemeindeumlagen erhoben (Ges. vom 19. Dezember 
1906, $ 3, Ges.S. 1906, S..131). Der Staat hat ferner Kirchen 
und Pfarreien bei Ablösung von Renten eine jährliche 
Ergänzungsrente aus der Staatskasse bewilligt (e. hierüber 
Patent vom 19. Januar 1856, Ges.S. 1856, 8. 9), und bei 
Aufhebung der Kirchenzensurgebühren Entschädigung 
versprochen (Ges. vom 1. September 1849, Ges.S. 1849, 
S. 37). Auch wegen des Wegfalls der Stolgebühren
	        
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