Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

993 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
werden Entschädigungen gewährt (s. Kirch.G.S. S. 136 ff.). 
Schließlich hat allgemein der Staat, der überdies auch 
die Kosten der Synode trägt ($ 136 Grundges.), die Ver- 
pflichtung übernommen, bei nachgewiesener Mittellosig- 
keit einer Kirchengemeinde, die die ihr obliegenden Aus- 
gaben nicht bestreiten kann, aushilflich einzutreten ($ 156 
Grundges.). In dem Staatshaushaltsplan für den Wirt- 
schaftsabschnitt 1908—1910 ist für kirchliche Zwecke ein 
Ausgabeposten von 222960 Mk. eingestellt. 
2. Die Kirchengewalt; die obere Kirchenbehörde 
und deren Befugnisse. 
5 46. 
I. Die Kirchengewalt gründet sich auf die Lehren 
der Heiligen Schrift, auf die Grundsätze der evangelisch- 
protestantischen Kirche und auf die bestehenden Landes- 
gesetze ($ 132 Grundgesetz. Sie übt der Regent 
teils selbst, teils durch die obere Kirchenbehörde 
aus. Insbesondere ist letzteres der Fall bei der voll- 
ziehenden Kirchengewalt oder der Kirchenregierung. 
Daneben ist in gewissen Fällen eine Mitwirkung von 
Vertretern der Kirche vorgesehen. 
Eine solche Mitwirkung ist sogar für bestimmte 
Gegenstände der Kirchengewalt vorgeschrieben, nämlich: 
1. für die Ordnung der öffentlichen Gottesverehrung; 
2. für Bestimmungen in bezug auf den öffentlichen 
Lehrbegriff, soweit solche nach protestantischen 
Grundsätzen überhaupt zulässig sind, und in bezug 
auf die allgemeine Kirchenverfassung ($ 134 das.). 
In anderen Fällen hängt es von dem landesherrlichen 
Ermessen ab, ob Vertreter der Landeskirche zu hören 
sind oder nicht ($ 154 Grundges... Die Vertreter der 
Landeskirche treten in diesem Falle zu sogenannten 
Synoden zusammen: ihre Aufgabe besteht darin, Ver- 
ordnungen, die jene Gegenstände betreffen, durch münd- 
liche oder schriftliche Beratungen vorzubereiten. Dabei 
ist zu unterscheiden zwischen General- und Spezial- 
synode. Die erstere wird gebildet aus den Räten des
	        
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