93234 Zweiter Teil e Die Funktionen des Staates.
desselben gebildete geistliche Kollegium, das an die Stelle
des früheren Konsistoriums getreten ist ($ 134 Grundges,
und $ 1 des Ges. vom 4. Januar 1869, betr. die Aufhebung
des Konsistoriums und die anderweite Regelung der
Kompetenzen desselben, Ges.S. 1869, S. 1££f.).
Was zunächst die Geschäftsbehandlung in der Kultus-
ministerialabteilung angeht, so gelten im allgemeinen
die Bestimmungen des Ges. vom 14. März 1866, betr. die
Aufhebung der Landesregierung usw. (Ges.S. 1866, S. 5 £f.)
und der Ausführungsverordnung dazu von demselben
Tage (S. 13ff.. Doch sind besondere Bestimmungen in
folgender Richtung getroffen worden.
Der Ministerialabteilung für Kultusangelegenheiten
werden auch vortragende Räte bezüglich Assessoren,
welche dem geistlichen Stande angehören, und zwar
drei, beigegeben. Diese bilden zusammen mit drei
weltlichen Mitgliedern einschließlich des Abteilungs-
vorstandes — das „geistliche Kollegium“.
Im Gegensatz zu den anderen Ministerialabteilungen
ist vielfach als in dieser Abteilung die Geschäfts-
behandlung eine kollegiale, d. h. die Mitglieder des
geistlichen Kollegiums üben nicht nur eine beratende,
sondern eine entscheidende Stimme aus. Das ist überall
der Fall, wo es sich um „innere Angelegenheiten“ der
Kirche handelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die:
Stimme des Abteilungsvorstandes bzw. seines Stell-
vertreters. Das Ges. vom 4. Januar 1869 selbst hat genau
festgelegt, welche Angelegenheiten der Kirche unter
„inneren Angelegenheiten“ zu verstehen sind (s. das. und
die Anmerkungen dazu im Wegw.). Es gehören dazu
Lehre, Liturgie, Seelsorge, gottesdienstliche Handlungen,
Berufung, Anstellung und Versetzung von Geistlichen
usw.
In allen anderen Angelegenheiten, die also nicht
als „innere“ bezeichnet werden können, entscheidet der
Vorstand der Abteilung für Kultusangelegenheiten — wie
die anderen Abteilungsvorstände nach Art. 9 des Ges. vom
14. März 1866 — ganz allein. Ausnahmsweise tritt er auch
bier mit den Räten und Assessoren seiner Abteilung in