Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

93234 Zweiter Teil e Die Funktionen des Staates. 
desselben gebildete geistliche Kollegium, das an die Stelle 
des früheren Konsistoriums getreten ist ($ 134 Grundges, 
und $ 1 des Ges. vom 4. Januar 1869, betr. die Aufhebung 
des Konsistoriums und die anderweite Regelung der 
Kompetenzen desselben, Ges.S. 1869, S. 1££f.). 
Was zunächst die Geschäftsbehandlung in der Kultus- 
ministerialabteilung angeht, so gelten im allgemeinen 
die Bestimmungen des Ges. vom 14. März 1866, betr. die 
Aufhebung der Landesregierung usw. (Ges.S. 1866, S. 5 £f.) 
und der Ausführungsverordnung dazu von demselben 
Tage (S. 13ff.. Doch sind besondere Bestimmungen in 
folgender Richtung getroffen worden. 
Der Ministerialabteilung für Kultusangelegenheiten 
werden auch vortragende Räte bezüglich Assessoren, 
welche dem geistlichen Stande angehören, und zwar 
drei, beigegeben. Diese bilden zusammen mit drei 
weltlichen Mitgliedern einschließlich des Abteilungs- 
vorstandes — das „geistliche Kollegium“. 
Im Gegensatz zu den anderen Ministerialabteilungen 
ist vielfach als in dieser Abteilung die Geschäfts- 
behandlung eine kollegiale, d. h. die Mitglieder des 
geistlichen Kollegiums üben nicht nur eine beratende, 
sondern eine entscheidende Stimme aus. Das ist überall 
der Fall, wo es sich um „innere Angelegenheiten“ der 
Kirche handelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die: 
Stimme des Abteilungsvorstandes bzw. seines Stell- 
vertreters. Das Ges. vom 4. Januar 1869 selbst hat genau 
festgelegt, welche Angelegenheiten der Kirche unter 
„inneren Angelegenheiten“ zu verstehen sind (s. das. und 
die Anmerkungen dazu im Wegw.). Es gehören dazu 
Lehre, Liturgie, Seelsorge, gottesdienstliche Handlungen, 
Berufung, Anstellung und Versetzung von Geistlichen 
usw. 
In allen anderen Angelegenheiten, die also nicht 
als „innere“ bezeichnet werden können, entscheidet der 
Vorstand der Abteilung für Kultusangelegenheiten — wie 
die anderen Abteilungsvorstände nach Art. 9 des Ges. vom 
14. März 1866 — ganz allein. Ausnahmsweise tritt er auch 
bier mit den Räten und Assessoren seiner Abteilung in
	        
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