3938 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
auf alle Parochien des Landes, und zwar nach einer be-
stimmten Reihenfolge, und sie muß in jeder Parochie in
dem Zeitraum von 12 Jahren einmal gewesen sein und
in derselben Frist das ganze Herzogtum durchmessen
haben. Neben den Generalvisitationen gibt es, um das
gleich hier zu erwähnen, die sogenannten Spezial-
visitationen, die durch die Kircheninspektionen, und
die sogenannten Ephoralvisitationen, die durch
den Ephorus in den Kirchen seines Ephoralbezirkes vor-
genommen werden (8. die erwähnte V.O. vom 17. März 1860
und die eingehenden Bemerkungen hierzu in der Kirch.G.S.
S. 67 ££.).
Endlich führt das Ministerium, Abteilung für Kultus-
angelegenheiten, die Aufsicht darüber, daß die Landes-
untertanen sich eines gottesfürchtigen Lebenswandels
befleißigen, und daß die Heilmittel der Religion gehörig
benutzt werden; es soll, soweit das nach den bestehenden
Einrichtungen möglich ist, den Druck und Verkauf von
Schriften hindern, die der Religiösität und den guten
Sitten nachteilig sind ($ 153 Grundgesetz). In dieser
seiner Aufgabe soll es. durch den Kirchenvorstand unter-
stützt werden ($ 13 der Kirch.G.S.).
3. Die kirchlichen Beamten und Behörden
sowie das Diensteinkommen der Geistlichen.
8 47.
I. Der Generalsuperintendent. An der Spitze
der Geistlichkeit des Landes steht der Generalsuper-
intendent (s. hierzu Dienstvorschrift vom 2. Juli 1895 in
der Kirch.G.S. S. 99£f.). Als erster Geistlicher der Landes-
kirche führt er die Aufsicht über die kirchlichen An-
gelegenheiten der Landeskirche und über die ihr
angehörigen Geistlichen, Kandidaten und niederen
Kirchendiener. Dabei bildet er nicht etwa eine Zwischen-
instanz zwischen dem Ministerium und den Geist-
lichen, sondern ist Organ des Ministeriums, Abteilung
für Kultusangelegenheiten, selbst. Bei Ausübung seines
Aufsichtsrechtes kann er sich der Mitwirkung der Ephoren