I. Der Herzog. 15
kapitalvermögens in Kenntnis zu setzen und alle zwei
Jahre der Landschaft über alle Veränderungen am Stocke
des Domänenfideikommißvermögens Eröffnung zu machen
(8 20 des Gesetzes).
Die hiernach dem Lande zustehende Konkurrenz an
der Domänenfideikommißverwaltung, die lediglich das
Landesinteresse an der unverminderten Erhaltung und
nachhaltigen Bewirtschaftung des Vermögenstockes be-
zweckt, wird, soweit sie nicht der Landschaft zugewiesen
ist, vom Gesamtministerium unter Beiziehung der beiden
für die laufenfenden Finanzsachen deputierten landschaft-
lichen Abgeordneten mit beratender Stimme bei allen
Schlußfassungen des ersteren in den hierher gehörigen
Angelegenheiten ausgeübt ($ 21).
Eine Auflösung des Domänenfideikommisses kann
nach $ 2 so lange nicht stattfinden, solange ein Glied des
Gesamthauses Sachsen-Gotha kraft gesetzlicher Sukzession
über das Herzogtum Sachsen-Altenburg regiert. Falls
das Herzogliche Haus oder das Gesamthaus Sachsen-
Gotha aufhören sollte, über das Herzogtum Sachsen-
Altenburg zu regieren, so treten für alle Verhältnisse,
insbesondere auch für die Fideikommiß-Sukzession, die
Bestimmungen der Hausgesetze, eventuell des Landrechtes
an die Stelle der in $$ 18—24 und 8b des Gesetzes ge-
troffenen Bestimmungen (s. $ 25). Über Differenzen
zwischen dem jeweiligen Fideikommißbesitzer oder dem
Herzoglichen Hause oder dem Herzoglichen Sachsen-
Altenburgischen Staatsfiskus, welche über die Ausführung
des Gesetzes vom 29. April 1874 entstehen und im \Wege
gütlicher Vereinbarungen nicht gelöst werden können,
soll endgültig das Oberlandesgericht Jena als Schieds-
gericht entscheiden ($ 24).
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß das
Recht zum Kohlenabbau in dem im Ostkreis gelegenen,
in den Beilagen B und C zu dem Gesetz vom 29. April
1874 verteilten Waldungen (s. Ges.S. 1874, 8. 33£f.) der-
gestalt gemeinschaftlich bleibt, daß das Eigentum daran
zu zwei Dritteln dem Domänenfideikommiß, zu einem
Dritteldem Lande verbleibt. OhneGenehmigung des Eigen-