Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

I. Der Herzog. 15 
kapitalvermögens in Kenntnis zu setzen und alle zwei 
Jahre der Landschaft über alle Veränderungen am Stocke 
des Domänenfideikommißvermögens Eröffnung zu machen 
(8 20 des Gesetzes). 
Die hiernach dem Lande zustehende Konkurrenz an 
der Domänenfideikommißverwaltung, die lediglich das 
Landesinteresse an der unverminderten Erhaltung und 
nachhaltigen Bewirtschaftung des Vermögenstockes be- 
zweckt, wird, soweit sie nicht der Landschaft zugewiesen 
ist, vom Gesamtministerium unter Beiziehung der beiden 
für die laufenfenden Finanzsachen deputierten landschaft- 
lichen Abgeordneten mit beratender Stimme bei allen 
Schlußfassungen des ersteren in den hierher gehörigen 
Angelegenheiten ausgeübt ($ 21). 
Eine Auflösung des Domänenfideikommisses kann 
nach $ 2 so lange nicht stattfinden, solange ein Glied des 
Gesamthauses Sachsen-Gotha kraft gesetzlicher Sukzession 
über das Herzogtum Sachsen-Altenburg regiert. Falls 
das Herzogliche Haus oder das Gesamthaus Sachsen- 
Gotha aufhören sollte, über das Herzogtum Sachsen- 
Altenburg zu regieren, so treten für alle Verhältnisse, 
insbesondere auch für die Fideikommiß-Sukzession, die 
Bestimmungen der Hausgesetze, eventuell des Landrechtes 
an die Stelle der in $$ 18—24 und 8b des Gesetzes ge- 
troffenen Bestimmungen (s. $ 25). Über Differenzen 
zwischen dem jeweiligen Fideikommißbesitzer oder dem 
Herzoglichen Hause oder dem Herzoglichen Sachsen- 
Altenburgischen Staatsfiskus, welche über die Ausführung 
des Gesetzes vom 29. April 1874 entstehen und im \Wege 
gütlicher Vereinbarungen nicht gelöst werden können, 
soll endgültig das Oberlandesgericht Jena als Schieds- 
gericht entscheiden ($ 24). 
Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, daß das 
Recht zum Kohlenabbau in dem im Ostkreis gelegenen, 
in den Beilagen B und C zu dem Gesetz vom 29. April 
1874 verteilten Waldungen (s. Ges.S. 1874, 8. 33£f.) der- 
gestalt gemeinschaftlich bleibt, daß das Eigentum daran 
zu zwei Dritteln dem Domänenfideikommiß, zu einem 
Dritteldem Lande verbleibt. OhneGenehmigung des Eigen-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.