V. Die Kirche. 353
Wohl zu gefährden geeignet sind. Von den Leitern
solcher neu zu bildenden Gesellschaften ist gehörige
Auskunft zu geben über die Zahl, Namen der Mitglieder,
ihren Austritt aus der bisherigen Religionsgemeinschaft,
über die wesentlichen Grundlagen und Zwecke der Gesell-
schaft, über innere Einrichtung usw. Zu den wesentlichen
Grundlagen einer solchen Gesellschaft gehört notwendig
das Bekenntnis des Glaubens an Gott und die Festhaltung
der christlichen Sittenlehre. Im allgemeinen stehen die
Gesellschaften unter polizeilicher Aufsicht: die Staats-
behörde kann zu jederzeit Auskunft über die Verhältnisse
der Gemeinschaft verlangen, kann die Zulassung von Geist-
lichen versagen und die Versammlung überwachen, wenn
die Vermutung begründet ist, daß sie dazu mißbraucht
wird, um Haß und Unfrieden zu säen. Versammlungen
von Abgeordneten in- oder auch ausländischer neuer
Religionsgemeinschaften (Synoden) müssen vorher ge-
meldet werden usw. (s. die V.O. und die Bemerkungen
dazu in der Kirch.G.S. S. 398 £f.).
Die Rechtsverhältnisse des Staates gegenüber der
katholischen Kirche haben bisher eine gesetzliche Rege-
lung nicht gefunden. Es entscheidet hierüber das auf
der Kirchenhoheit des Staates fußende deutsche Staats-
herkommen (Sonnenkalb S. 108). Die „katholische Ge-
meinde in Altenburg“ hat nach der Bekanntmachung des
Ministeriums, Abteilung des Innern, vom 18. März 1876
(Ges.S. 1876, S. 151) die Eigenschaften und Rechte der
Gesamtpersönlichkeit.
Auch die Rechtsverhältnisse jüdischer Glaubens-
gemeinschaften gegenüber dem Staat sind bisher nicht
geregelt worden.
II. Austritt aus der Kirche. Über die religiöse
Erziehung der Kinder geben die $$ 105—108 des A.G.
zum B.G.B. vom 4. Mai 1899 (Ges.S. 1899, S. 54—55) und
das Ges. vom 11. Januar 1906, betreffend die religiöse
Erziehung und den Austritt aus der Kirche (Ges.S. 1906,
S. 6—7) die nötigen Bestimmungen.
Das letzte Gesetz regelt insbesondere auch den Aus-
tritt aus der Kirche. Hiernach erfolgt dieser Austritt