Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

V. Die Kirche. 353 
Wohl zu gefährden geeignet sind. Von den Leitern 
solcher neu zu bildenden Gesellschaften ist gehörige 
Auskunft zu geben über die Zahl, Namen der Mitglieder, 
ihren Austritt aus der bisherigen Religionsgemeinschaft, 
über die wesentlichen Grundlagen und Zwecke der Gesell- 
schaft, über innere Einrichtung usw. Zu den wesentlichen 
Grundlagen einer solchen Gesellschaft gehört notwendig 
das Bekenntnis des Glaubens an Gott und die Festhaltung 
der christlichen Sittenlehre. Im allgemeinen stehen die 
Gesellschaften unter polizeilicher Aufsicht: die Staats- 
behörde kann zu jederzeit Auskunft über die Verhältnisse 
der Gemeinschaft verlangen, kann die Zulassung von Geist- 
lichen versagen und die Versammlung überwachen, wenn 
die Vermutung begründet ist, daß sie dazu mißbraucht 
wird, um Haß und Unfrieden zu säen. Versammlungen 
von Abgeordneten in- oder auch ausländischer neuer 
Religionsgemeinschaften (Synoden) müssen vorher ge- 
meldet werden usw. (s. die V.O. und die Bemerkungen 
dazu in der Kirch.G.S. S. 398 £f.). 
Die Rechtsverhältnisse des Staates gegenüber der 
katholischen Kirche haben bisher eine gesetzliche Rege- 
lung nicht gefunden. Es entscheidet hierüber das auf 
der Kirchenhoheit des Staates fußende deutsche Staats- 
herkommen (Sonnenkalb S. 108). Die „katholische Ge- 
meinde in Altenburg“ hat nach der Bekanntmachung des 
Ministeriums, Abteilung des Innern, vom 18. März 1876 
(Ges.S. 1876, S. 151) die Eigenschaften und Rechte der 
Gesamtpersönlichkeit. 
Auch die Rechtsverhältnisse jüdischer Glaubens- 
gemeinschaften gegenüber dem Staat sind bisher nicht 
geregelt worden. 
II. Austritt aus der Kirche. Über die religiöse 
Erziehung der Kinder geben die $$ 105—108 des A.G. 
zum B.G.B. vom 4. Mai 1899 (Ges.S. 1899, S. 54—55) und 
das Ges. vom 11. Januar 1906, betreffend die religiöse 
Erziehung und den Austritt aus der Kirche (Ges.S. 1906, 
S. 6—7) die nötigen Bestimmungen. 
Das letzte Gesetz regelt insbesondere auch den Aus- 
tritt aus der Kirche. Hiernach erfolgt dieser Austritt
	        
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