Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

356 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
sorgen; Dissidentenkinder werden vom Religionsunterricht 
entbunden, sobald nachweislich für ihren Religionsunter- 
richt in anderer genügender Weise gesorgt wird. 
Der Religionsunterricht selbst ist auch wesentlicher 
Bestandteil des Unterrichts in der Volksschule überhaupt 
(s. auch $ 1 des Ges. vom 12. Februar 1899). Gerade mit Rück- 
sicht hierauf ist auch der Pfarrer der Parochie, in der 
der Schulort liegt, Mitglied des Schulvorstandes (Schul.- 
G.0.$ 8. In bezug auf den Religionsunterricht steht 
auch den kirchlichen Behörden — neben den mit staat- 
licher Aufsicht über den Unterricht betrauten Organen — 
ein Aufsichtsrecht zu ($ 1 der H.V. vom 30. April 1908, 
Ges.S. 1908, S. 33). Diese kirchliche Aufsicht wird aus- 
geübt zunächst durch den Ortspfarrer, dann durch den 
Ephorusteilsbei Gelegenheit der Spezialkirchenvisitationen, 
teils im Wege der Spezialvisitationen und schließlich durch 
die obere Kirchenbehörde im Wege der Generalkirchen- 
visitationen (s. die angezogene V.O.; oben S. 227, 228; An- 
merkung ') unten). 
Bisher wurde auch nach $ 13 der Schul.G.O. die dem 
Schulvorstande obliegende allgemeine Beaufsichtigung der 
Schule durch den dem Schulvorstande angehörigen Geist- 
lichen als Ortsschulinspektor ausgeübt. Diese geistliche 
Ortsschulinspektion ist indessen seit dem Ges. vom 27. De- 
zember 1907 (Ges.S. 1907, S. 99) beseitigt (s. unten unter 
Ortsschulinspektor S. 262). 
Noch sei weiter hervorgehoben, daß der sogenannte 
Kirchendienst mit den Lehrerstellen verbunden ist, und 
daß eine Trennung eines geistlichen Amtes von einer 
Schulstelle nur verfügt werden kann, wenn dies im Inter- 
esse der kirchlichen oder der Schulverwaltung angemessen 
erscheint ($$ 38, 39 des Volksschulges.). Überall da, wo 
mit dem Schulamt ein Kirchendienst verbunden ist, liegt 
die Beaufsichtigung des Kirchendienstes dem Ortspfarrer 
ob (Dienstanweisung für Volksschullehrer vom 1. März 1909. 
ı) Die Beaufsichtigung des Religionsunterrichts in 
den höheren Lehranstalten steht dem Generalsupe- 
rintendenten zu laut Kultusministerial-Erlaß vom 11. Sep- 
tember 1890, Kirch.G.S. S. 90, Anm. 1.
	        
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