Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

I. Der Herzog. 17 
der Ernestinischen und Albertinischen Hauptlinie die 
Richtschnur geben ($ 13 Grundges.). Hiernach wären beim 
Aussterben der Herzoglichen Speziallinie zunächst die 
Speziallinien des Gesamthauses Sachsen-Gotha, sodann 
das übrige Ernestinische Haus und endlich die Albertinische 
Linie sukzessionsberechtigt. Nach Aussterben des Mannes- 
stammes im Gesamthaus Sachsen würde auf Grund von 
Erbverbrüderungen das Haus Hessen sukzedieren (s.Sonnen- 
kalb S. 68—69). 
Nach dem Tode des regierenden Herzogs und in dem- 
selben Momente tritt sein Nachfolger die Regierung an. 
Es ist üblich, daß der neue Monarch feierlich den Antritt 
der Regierung erklärt (s. das Patent über den Regierungs- 
antritt Herzog Ernsts II. vom 7. Februar 1908. Ges.S. 
1908, S. 1). 
Darüber, ob schwere körperliche oder geistige Ge- 
brechen von der Thronfolge ausschließen, enthält die 
Verfassung keine Bestimmung. Dagegen bildet die Kon- 
fession kein Hindernis. Falls der evangelisch-protestan- 
tische Regent sein Glaubensbekenntnis ändert, werden 
die Kirchenhoheitsrechte einem evangelisch-protestan- 
tischen Ministerium übertragen ($ 130 Grundgesetz). 
Für die Regierungsfähigkeit wird Volljährigkeit, die 
Vollendungdes 21. Lebensjahres, erfordert. Ist der Nach- 
folger in der Regierung minderjährig, so ist, falls nicht 
von dem verstorbenen Regenten besondere Bestimmungen 
getroffen worden sind, eine Vormundschaft und 
Regentschaft notwendig. Im Mangel besonderer Be- 
stimmungen hierüber wird die Vormundschaft und Regent- 
schaft zunächst von der leiblichen Mutter geführt, und 
wenn diese sich nicht mehr am Leben befindet oder 
anderweit vermählt oder sonst verhindert ist, nach den 
Grundsätzen des Seniorats von dem den Jahren nach 
ältesten volljährigen Prinzen unter den Agnaten im 
Herzoglichen Hause, und wenn ein solcher nicht vorhanden 
ist, vom ältesten regierenden Herrn im Gesamthause 
Sachsen, Gothaischer Linie. Der Vormundschaft steht 
ein aus mindestens drei Mitgliedern bestehendes Mini- 
Hässelbarth, Sachsen- Altenburg. 2
	        
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