I. Der Herzog. 17
der Ernestinischen und Albertinischen Hauptlinie die
Richtschnur geben ($ 13 Grundges.). Hiernach wären beim
Aussterben der Herzoglichen Speziallinie zunächst die
Speziallinien des Gesamthauses Sachsen-Gotha, sodann
das übrige Ernestinische Haus und endlich die Albertinische
Linie sukzessionsberechtigt. Nach Aussterben des Mannes-
stammes im Gesamthaus Sachsen würde auf Grund von
Erbverbrüderungen das Haus Hessen sukzedieren (s.Sonnen-
kalb S. 68—69).
Nach dem Tode des regierenden Herzogs und in dem-
selben Momente tritt sein Nachfolger die Regierung an.
Es ist üblich, daß der neue Monarch feierlich den Antritt
der Regierung erklärt (s. das Patent über den Regierungs-
antritt Herzog Ernsts II. vom 7. Februar 1908. Ges.S.
1908, S. 1).
Darüber, ob schwere körperliche oder geistige Ge-
brechen von der Thronfolge ausschließen, enthält die
Verfassung keine Bestimmung. Dagegen bildet die Kon-
fession kein Hindernis. Falls der evangelisch-protestan-
tische Regent sein Glaubensbekenntnis ändert, werden
die Kirchenhoheitsrechte einem evangelisch-protestan-
tischen Ministerium übertragen ($ 130 Grundgesetz).
Für die Regierungsfähigkeit wird Volljährigkeit, die
Vollendungdes 21. Lebensjahres, erfordert. Ist der Nach-
folger in der Regierung minderjährig, so ist, falls nicht
von dem verstorbenen Regenten besondere Bestimmungen
getroffen worden sind, eine Vormundschaft und
Regentschaft notwendig. Im Mangel besonderer Be-
stimmungen hierüber wird die Vormundschaft und Regent-
schaft zunächst von der leiblichen Mutter geführt, und
wenn diese sich nicht mehr am Leben befindet oder
anderweit vermählt oder sonst verhindert ist, nach den
Grundsätzen des Seniorats von dem den Jahren nach
ältesten volljährigen Prinzen unter den Agnaten im
Herzoglichen Hause, und wenn ein solcher nicht vorhanden
ist, vom ältesten regierenden Herrn im Gesamthause
Sachsen, Gothaischer Linie. Der Vormundschaft steht
ein aus mindestens drei Mitgliedern bestehendes Mini-
Hässelbarth, Sachsen- Altenburg. 2