VI. Das Schulwesen. 269
vom 27. April 1908. Bei Ausübung der ihm hiernach über-
tragenen Funktionen steht ihm gegenüber den seiner
Aufsicht unterstehenden Lehrer die Erteilung von
Warnungen und Verweisen gemäß $ 53 des Ges. vom
12. Februar 1889 und SS 67--70 des Ges., betreffend den
Zivilstaatsdienst, vom 26. Februar 1836 (Ges.S. 1886,
S. 26) zu.
Keinesfalls erstreckt sich die Aufsicht des Ortsschul-
inspektors, wenigstens desjenigen, der durch den Schul-
vorstand bestellt ist, auf den fachmännischen Teil
des Unterrichtsbetriebes (Nr. 8 des Ges. vom 27. De-
zember 1907). Die Aufsicht über diese Seite des Unter-
richts führen vielmehr die Rektoren und Hauptlehrer
(Dienstvorschrift vom 27. April 1908 8 3 ff.).
3. Die Schulgemeinden.
8 54.
Eine Selbstverwaltung der Schule findet nur im Um-
fange der Schulgemeinde statt. Jeder Schulverband.
mag derselbe nun aus einer oder mehreren politischen
Gemeinden bestehen, bildet zum Zweck der Unterhaltung
und Verwaltung seiner Volksschulen eine solche Schul-
gemeinde. Als Mitglieder der Schulgemeinde sind an-
zusehen alle Einwohner der zur Schulgemeinde ge-
hörigen Ortschaften, wenn sie darin ihren wesentlichen,
wenn auch nur durch vorübergehende Zwecke bedingten
Aufenthalt haben ($ 1 Schul.G.O.). Juristische Personen
sind nicht Mitglieder der Schulgemeinde, wenn sie auch
nach dem Ges. vom 14. August 1897, betreffend die Er-
hebung von Umlagen zu Schulzwecken — Ges.S. 1897,
S. 76 — schulsteuerpflichtig sind (s. Anm. zu $ 1 der
Schul.G.O. im Wegw.). Die Schulgemeinden selbst haben
juristische Persönlichkeit. Sie sind juristische Personen
des öffentlichen Rechts. Auf sie finden daher Anwendung
die Bestimmungen in $ 89 B.G.B., die über Erwerbs-
beschränkungen in den $3 9—12 des A.G. zum B.G.B.
vom 4. Mai 1899 — Ges.S. 1899, S. 32, die iber Zwangs-
vollstreckung gegen öffentliche Körperschaften in $ 6 des