Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

VI. Das Schulwesen. 269 
vom 27. April 1908. Bei Ausübung der ihm hiernach über- 
tragenen Funktionen steht ihm gegenüber den seiner 
Aufsicht unterstehenden Lehrer die Erteilung von 
Warnungen und Verweisen gemäß $ 53 des Ges. vom 
12. Februar 1889 und SS 67--70 des Ges., betreffend den 
Zivilstaatsdienst, vom 26. Februar 1836 (Ges.S. 1886, 
S. 26) zu. 
Keinesfalls erstreckt sich die Aufsicht des Ortsschul- 
inspektors, wenigstens desjenigen, der durch den Schul- 
vorstand bestellt ist, auf den fachmännischen Teil 
des Unterrichtsbetriebes (Nr. 8 des Ges. vom 27. De- 
zember 1907). Die Aufsicht über diese Seite des Unter- 
richts führen vielmehr die Rektoren und Hauptlehrer 
(Dienstvorschrift vom 27. April 1908 8 3 ff.). 
3. Die Schulgemeinden. 
8 54. 
Eine Selbstverwaltung der Schule findet nur im Um- 
fange der Schulgemeinde statt. Jeder Schulverband. 
mag derselbe nun aus einer oder mehreren politischen 
Gemeinden bestehen, bildet zum Zweck der Unterhaltung 
und Verwaltung seiner Volksschulen eine solche Schul- 
gemeinde. Als Mitglieder der Schulgemeinde sind an- 
zusehen alle Einwohner der zur Schulgemeinde ge- 
hörigen Ortschaften, wenn sie darin ihren wesentlichen, 
wenn auch nur durch vorübergehende Zwecke bedingten 
Aufenthalt haben ($ 1 Schul.G.O.). Juristische Personen 
sind nicht Mitglieder der Schulgemeinde, wenn sie auch 
nach dem Ges. vom 14. August 1897, betreffend die Er- 
hebung von Umlagen zu Schulzwecken — Ges.S. 1897, 
S. 76 — schulsteuerpflichtig sind (s. Anm. zu $ 1 der 
Schul.G.O. im Wegw.). Die Schulgemeinden selbst haben 
juristische Persönlichkeit. Sie sind juristische Personen 
des öffentlichen Rechts. Auf sie finden daher Anwendung 
die Bestimmungen in $ 89 B.G.B., die über Erwerbs- 
beschränkungen in den $3 9—12 des A.G. zum B.G.B. 
vom 4. Mai 1899 — Ges.S. 1899, S. 32, die iber Zwangs- 
vollstreckung gegen öffentliche Körperschaften in $ 6 des
	        
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