Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

280 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates. 
Anwendung (s. Schul.G.S. III, S. 146—148): nach den 
einzelnen Ortsstatuten ist körperliche Züchtigung aus- 
geschlossen; dagegen sind vielfach Geldstrafen eingeführt. 
Auch für die aus der Volksschule entlassenen 
Mädchen kann durch Beschluß des Schulvorstandes 
eine Fortbildungsschule errichtet werden (Ges. vom 
27. Dezember 1907 Art. II Nr.8). Der Beschluß des Schul- 
vorstandes bedarf der Genehmigung der Gemeindeorgane. 
Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Schulvorständen 
und politischen Gemeinden entscheidet das Ministerium, 
Abteilung für Kultusangelegenheiten, in kollegialer Zu- 
sammensetzung, in rein ländlichen Verbänden die Schul- 
inspektion (s. das.). 
Die sogenannten gewerblichen Fortbildungs- 
schulen ($ 120 Gew.O.) unterstehen dem Ministerium, 
Abteilung des Innern, das die Aufsicht über sie durch 
den Gewerbeinspektor ausführen läßt (H.V. vom 11. Fe- 
bruar 1897, Ges.S. 1897, S. 9). 
7. Die höheren Schulen und die Universität Jena. 
8 58. 
I. Die höheren Schulen. Der Staat unterhält mehrere 
höhere Lehranstalten (Gymnasium, Realgymnasium, Real- 
schule). Deren Lehrer sind Staatsbeamte; sie haben 
die Befähigung zum Lehramt an den höheren Schulen 
durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen (s. das 
Nähere in der Ordnung der Prüfung für das Lehramt 
an höheren Schulen vom 17. Januar 1900, Ges.S. 1900, 
S. 18£f., mit dem Nachtrag vom 8. Mai 1903, Ges.S. 1903, 
S. 68, und die V.O. vom 3. April 1891, die praktische Aus- 
bildung der Kandidaten für das höhere Schulamt be- 
treffend, Ges.S. 1891, S. 20). Die höheren Schulen unter- 
stehen der Aufsicht des Ministeriums, Abteilung für 
Kultusangelegenbheiten. 
Die Beaufsichtigung des Religionsunterrichts in den 
höheren Lehranstalten steht dem Generalsuperintendenten 
zu laut Kultusministerial-Erlaß vom 11. September 1880 
(8. Kirch.G.8. S. 90, Anm, 1 oben $. 256).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.