280 Zweiter Teil. Die Funktionen des Staates.
Anwendung (s. Schul.G.S. III, S. 146—148): nach den
einzelnen Ortsstatuten ist körperliche Züchtigung aus-
geschlossen; dagegen sind vielfach Geldstrafen eingeführt.
Auch für die aus der Volksschule entlassenen
Mädchen kann durch Beschluß des Schulvorstandes
eine Fortbildungsschule errichtet werden (Ges. vom
27. Dezember 1907 Art. II Nr.8). Der Beschluß des Schul-
vorstandes bedarf der Genehmigung der Gemeindeorgane.
Über Meinungsverschiedenheiten zwischen Schulvorständen
und politischen Gemeinden entscheidet das Ministerium,
Abteilung für Kultusangelegenheiten, in kollegialer Zu-
sammensetzung, in rein ländlichen Verbänden die Schul-
inspektion (s. das.).
Die sogenannten gewerblichen Fortbildungs-
schulen ($ 120 Gew.O.) unterstehen dem Ministerium,
Abteilung des Innern, das die Aufsicht über sie durch
den Gewerbeinspektor ausführen läßt (H.V. vom 11. Fe-
bruar 1897, Ges.S. 1897, S. 9).
7. Die höheren Schulen und die Universität Jena.
8 58.
I. Die höheren Schulen. Der Staat unterhält mehrere
höhere Lehranstalten (Gymnasium, Realgymnasium, Real-
schule). Deren Lehrer sind Staatsbeamte; sie haben
die Befähigung zum Lehramt an den höheren Schulen
durch Ablegung einer Prüfung nachzuweisen (s. das
Nähere in der Ordnung der Prüfung für das Lehramt
an höheren Schulen vom 17. Januar 1900, Ges.S. 1900,
S. 18£f., mit dem Nachtrag vom 8. Mai 1903, Ges.S. 1903,
S. 68, und die V.O. vom 3. April 1891, die praktische Aus-
bildung der Kandidaten für das höhere Schulamt be-
treffend, Ges.S. 1891, S. 20). Die höheren Schulen unter-
stehen der Aufsicht des Ministeriums, Abteilung für
Kultusangelegenbheiten.
Die Beaufsichtigung des Religionsunterrichts in den
höheren Lehranstalten steht dem Generalsuperintendenten
zu laut Kultusministerial-Erlaß vom 11. September 1880
(8. Kirch.G.8. S. 90, Anm, 1 oben $. 256).