39 Erster Teil. Die Organe des Staates.
des Grundgesetzes neue Wahlen einzutreten, doch ist ein
bestimmter Termin, wann dies zu erfolgen hat, nicht
angegeben. Jedenfalls sind die Mitglieder des früheren
Landtags wieder wählbar ($ 166 das.).
3. Rechte und Pflichten des Landtags und seiner
Mitglieder.
S 6.
Die Landstände sind das verfassungsmäßige Organ
der Staatsbürger und Untertanen in dem grundgesetz-
lichen Verhältnis zur Staatsregierung ($ 162 Grund-
gesetz. Sie sind im allgemeinen verpflichtet, die
Interessen aller Klassen und Stände der Untertanen
zu vertreten — und nicht das Interesse des einzelnen
Standes oder Bezirks, dem sie nach ihrem sonstigen Ver-
hältnis angehören ($ 199 Grundgesetz). Sie sind also an
Instruktionen ihrer Wähler nicht gebunden.
Im einzelnen gilt in bezug auf die Rechte und Pflichten
des Landstags folgendes:
1. Bei allgemeinen neuen Gesetzen, die die Freiheit
der Personen oder das Eigentum aller Staatsangehörigen,
ingleichen die Grundverfassung und die Militäraushebung
betreffen, ist — so bestimmt das Grundgesetz $ 201 — die
Mitwirkung der Landstände dergestalt erforderlich, daß
ohne ihren Beirat und ihre Zustimmung keins erlassen,
kein bestehendes unter neuer Belästigung der Untertanen
abgeändert und keins aufgehoben werden kann. Diese
Bestimmung gilt selbstverständlich insoweit nicht mehr,
als an die Stelle der Landesgesetzgebung die Reichs-
gesetzgebung getreten ist.
Lehnen die Stände da, wo ihre Zustimmung zur
Gültigkeit eines Gesetzes erforderlich ist, diese ab, so
sind sie verpflichtet, alle ihre Gründe, die sie zur Ab-
lehnung veranlaßten, anzuführen ($ 209 Grundgesetz).
2. Bei allgemeinen Landesgesetzen, welche nicht die
Freiheit und das Eigentum aller Untertanen betreffen,
haben die Landstände nur das Recht zur Begutachtung: