Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

39 Erster Teil. Die Organe des Staates. 
des Grundgesetzes neue Wahlen einzutreten, doch ist ein 
bestimmter Termin, wann dies zu erfolgen hat, nicht 
angegeben. Jedenfalls sind die Mitglieder des früheren 
Landtags wieder wählbar ($ 166 das.). 
3. Rechte und Pflichten des Landtags und seiner 
Mitglieder. 
S 6. 
Die Landstände sind das verfassungsmäßige Organ 
der Staatsbürger und Untertanen in dem grundgesetz- 
lichen Verhältnis zur Staatsregierung ($ 162 Grund- 
gesetz. Sie sind im allgemeinen verpflichtet, die 
Interessen aller Klassen und Stände der Untertanen 
zu vertreten — und nicht das Interesse des einzelnen 
Standes oder Bezirks, dem sie nach ihrem sonstigen Ver- 
hältnis angehören ($ 199 Grundgesetz). Sie sind also an 
Instruktionen ihrer Wähler nicht gebunden. 
Im einzelnen gilt in bezug auf die Rechte und Pflichten 
des Landstags folgendes: 
1. Bei allgemeinen neuen Gesetzen, die die Freiheit 
der Personen oder das Eigentum aller Staatsangehörigen, 
ingleichen die Grundverfassung und die Militäraushebung 
betreffen, ist — so bestimmt das Grundgesetz $ 201 — die 
Mitwirkung der Landstände dergestalt erforderlich, daß 
ohne ihren Beirat und ihre Zustimmung keins erlassen, 
kein bestehendes unter neuer Belästigung der Untertanen 
abgeändert und keins aufgehoben werden kann. Diese 
Bestimmung gilt selbstverständlich insoweit nicht mehr, 
als an die Stelle der Landesgesetzgebung die Reichs- 
gesetzgebung getreten ist. 
Lehnen die Stände da, wo ihre Zustimmung zur 
Gültigkeit eines Gesetzes erforderlich ist, diese ab, so 
sind sie verpflichtet, alle ihre Gründe, die sie zur Ab- 
lehnung veranlaßten, anzuführen ($ 209 Grundgesetz). 
2. Bei allgemeinen Landesgesetzen, welche nicht die 
Freiheit und das Eigentum aller Untertanen betreffen, 
haben die Landstände nur das Recht zur Begutachtung:
	        
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