IlI. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 45
Noch sei besonders hervorgehoben, daß die Verwal-
tung der Landesuniversität Jena, welche dem Herzogtum
Sachsen-Altenburg mit Sachsen-Weimar, Sachsen-Coburg-
Gotha und Sachsen-Meiningen gemeinschaftlich ist, durch
Verträge der Beteiligten geregelt ist (s. Sonnenkalb
S 3 a. E) In Altenburg ressortiert sie dem Kultus-
ministerium (Art. 12 des Gesetzes vom 14. März 1866,
Ges.S. 1866, S. 9).
2. Die Staatsbeamten.
a) Allgemeines. Begriff des Staatsbeamten; An-
stellung, Kautionsstellung, Rechte und Pflichten.
S 8.
Die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener sind geregelt
durch das Gesetz vom 26. Februar 1886, den Zivilstaats-
dienst betreffend (Ges.S. 1886, S. 9ff.. Eine wesentliche
Ergänzung hat dieses Gesetz erfahren durch das Gesetz
betreffend die Gewährung von Dienstalterszulagen vom
7. Mai 1900 (Ges.S. 1900, 8. 193 ff.), das seinerseits wieder
durch die Gesetze vom 19. und 20. Dezember 1904 (Ges.S.
1900, S. 114, 116) und vor allem durch das Gesetz vom
21. Dezember 1907 (Ges.S. 1907, S. 82) abgeändert worden ist.
Der Zivilstaatsdienst bedingt ein staatliches Amt, und
Staatsbeamter (Staatsdiener) im Sinne des Zivilstaats-
dienergesetzes ist jeder Beamter, welcher vom Landes-
herrn oder in dessen Auftrag von einer Staatsbehörde
zur Verwaltung eines staatlichen Amtes angestellt ist
($1 des Gesetzes). Voraussetzung ist also die Verwaltung
eines staatlichen Amtes. Wenn ein staatliches Amt
nicht vorliegt (z. B. beim Notar), findet das Gesetz
keine Anwendung (s. das Nähere in $ 2).
Die Anstellung der Staatsbeamten erfolgt entweder
unwiderruflich auf Lebenszeit oder widerruflich, und
zwar letzterenfalls auf bestimmte Zeit, auf Kündigung
oder jederzeitigen Widerruf. Widerrufliche Anstellungen
sind, wenn nicht für den einzelnen Fall etwas anderes
bestimmt ist, mit dreimonatiger Frist kündbar. Die
sogenannte provisorische Anstellung (3 4 Abs. 1 des Ge-