Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IlI. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 45 
Noch sei besonders hervorgehoben, daß die Verwal- 
tung der Landesuniversität Jena, welche dem Herzogtum 
Sachsen-Altenburg mit Sachsen-Weimar, Sachsen-Coburg- 
Gotha und Sachsen-Meiningen gemeinschaftlich ist, durch 
Verträge der Beteiligten geregelt ist (s. Sonnenkalb 
S 3 a. E) In Altenburg ressortiert sie dem Kultus- 
ministerium (Art. 12 des Gesetzes vom 14. März 1866, 
Ges.S. 1866, S. 9). 
2. Die Staatsbeamten. 
a) Allgemeines. Begriff des Staatsbeamten; An- 
stellung, Kautionsstellung, Rechte und Pflichten. 
S 8. 
Die Verhältnisse der Zivilstaatsdiener sind geregelt 
durch das Gesetz vom 26. Februar 1886, den Zivilstaats- 
dienst betreffend (Ges.S. 1886, S. 9ff.. Eine wesentliche 
Ergänzung hat dieses Gesetz erfahren durch das Gesetz 
betreffend die Gewährung von Dienstalterszulagen vom 
7. Mai 1900 (Ges.S. 1900, 8. 193 ff.), das seinerseits wieder 
durch die Gesetze vom 19. und 20. Dezember 1904 (Ges.S. 
1900, S. 114, 116) und vor allem durch das Gesetz vom 
21. Dezember 1907 (Ges.S. 1907, S. 82) abgeändert worden ist. 
Der Zivilstaatsdienst bedingt ein staatliches Amt, und 
Staatsbeamter (Staatsdiener) im Sinne des Zivilstaats- 
dienergesetzes ist jeder Beamter, welcher vom Landes- 
herrn oder in dessen Auftrag von einer Staatsbehörde 
zur Verwaltung eines staatlichen Amtes angestellt ist 
($1 des Gesetzes). Voraussetzung ist also die Verwaltung 
eines staatlichen Amtes. Wenn ein staatliches Amt 
nicht vorliegt (z. B. beim Notar), findet das Gesetz 
keine Anwendung (s. das Nähere in $ 2). 
Die Anstellung der Staatsbeamten erfolgt entweder 
unwiderruflich auf Lebenszeit oder widerruflich, und 
zwar letzterenfalls auf bestimmte Zeit, auf Kündigung 
oder jederzeitigen Widerruf. Widerrufliche Anstellungen 
sind, wenn nicht für den einzelnen Fall etwas anderes 
bestimmt ist, mit dreimonatiger Frist kündbar. Die 
sogenannte provisorische Anstellung (3 4 Abs. 1 des Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.