III. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 73
f) Besondere Bestimmungen bezüglich der Richter
über dauernde oder zeitweise Enthebung vom
Amte, Versetzung an eine andere Stelle und in
den Ruhestand (s$ 130-149 Zivilst.Ges.).
8 18.
Für Richter, d. h. für die Mitglieder des Land-
gerichts und der Amtsgerichte, gelten die vorstehenden
Vorschriften über Dienstvergehen und ihre Bestrafung:
über Dienstentlassung, Amtssuspension, Stellung zur
Disposition wegen Krankheit, sowie über die unfreiwillige
Versetzung in ein anderes Amt oder in den Ruhestand
nur mit folgenden Abweichungen (vgl. $ 8 G.V.G.).
a) Im Disziplinarverfahren treten allenthalben an Stelle
der Disziplinarkammer und des Disziplinarhofes die
Disziplinargerichte. Die staatsanwaltschaftlichen
Funktionen nimmt der Erste Staatsanwalt vom Land-
gericht oder im Auftrag des Gesamtministeriums der
Oberstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Jena wahr. Das
Disziplinargericht erster Instanz bildet ein Straf-
senat des Oberlandesgerichts, der in der Besetzung von fünf
Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden entscheidet. Die
Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens kann
nur durch Beschluß des Disziplinargerichts erfolgen.
Hält dieses eine Voruntersuchung für nötig, so be-
auftragt es einen Richter mit ihrer Führung. Nach
Schluß der Voruntersuchung und nachdem die Staats-
anwaltschaft mit ihrem Schlußantrag gehört worden ist,
entscheidet das Disziplinargericht, ob der Angeschuldigte
außer Verfolgung zu setzen oder die Sache zur münd-
lichen Verhandlung zu verweisen sei. Im letzteren Falle
findet die mündliche Verhandlung und Entscheidung nach
Maßgabe der für die Disziplinarkammer getroffenen Vor-
schriften statt (s. oben. Gegen die Entscheidung des
Disziplinargerichts findet nur Berufung an das Plenum
des Oberlandesgerichts als Disziplinargericht zweiter
Instanz statt. Hierfür gelten die oben für die Berufung
gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer hervor-
gehobenen Bestimmungen. Gegen Verfügungen und Bc-