Full text: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Herzogtums Sachsen-Altenburg.

IH. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 75 
bzw. in den Ruhestand vorliege. Einen solchen Be- 
schluß kann das Plenum des Oberlandesgerichts nur fassen, 
wenn die Staatsanwaltschaft im Auftrag des Gesamt- 
ministeriums einen entsprechenden Antrag stellt. Vor 
Schlußfassung muß der betreffende Richter zur Erklärung 
binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen aufgefordert 
werden. 
d) Wenn bezüglich eines Richters einer der Fälle ein- 
tritt, in dem nach $ 51 des Zivilst.-Ges. die un- 
freiwillige Versetzung in den Ruhestand Platz 
greift (Dienstunfähigkeit oder Vollendung des 65. Lebens- 
jahres), so ist ihm in Gemäßheit der Bestimmung in 
$ 137 A.G. zum B.G.B. vom 4. Mai 1899 (Ges.S. 1899, S. 59) 
ein Pfleger zu bestellen, dem in gleicher Weise wie 
bei den nichtrichterlichen Beamten (s. oben) eröffnet wird, 
daß der Fall der Versetzung in den Ruhestand vorliege 
oder die Versetzung für angemessen erachtet werde. 
Wird hierauf binnen einer Frist von drei Wochen die 
Versetzung in den Ruhestand nicht nachgesucht, so hat 
das Plenum des Oberlandesgerichts zu entscheiden, ob 
das Verfahren fortzusetzen sei. Beschließt es die Fort- 
setzung, so ernennt der Präsident, wenn überhaupt 
noch eine Beweiserhebung notwendig ist, einen Richter- 
kommissar, der die nötigen Erörterungen vorzunehmen 
und die erforderlichen Zeugen und Sachverständigen 
eidlich zu hören hat. Über das Ergebnis dieser Erörte- 
rungen ist der Richter oder sein Pfleger zu hören. 
Hierauf faßt das Plenum des Oberlandesgerichts 
nach Anhörung der Staatsanwaltschaft darüber Beschluß, 
ob der Fall der Versetzung vorliegt. Vor Abfassung des 
Beschlusses kann es die Vorladung von Zeugen und Sach- 
verständigen zum Zwecke ihrer mündlichen Vernehmung 
in der Sitzung verordnen. Auch steht es ihm frei, das 
Erscheinen des beteiligten Richters mit der Warnung zu 
verordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Anwalt zu 
seiner Vertretung nicht werde zugelassen werden. 
Gegen den Beschluß des Plenums des Oberlandes- 
gerichts ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Grund 
dieses Beschlusses — wenn er ausspricht, daß die Ver-
	        
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