IH. Die Staatsämter u. die Rechtsverhältnisse usw. 75
bzw. in den Ruhestand vorliege. Einen solchen Be-
schluß kann das Plenum des Oberlandesgerichts nur fassen,
wenn die Staatsanwaltschaft im Auftrag des Gesamt-
ministeriums einen entsprechenden Antrag stellt. Vor
Schlußfassung muß der betreffende Richter zur Erklärung
binnen einer Ausschlußfrist von vier Wochen aufgefordert
werden.
d) Wenn bezüglich eines Richters einer der Fälle ein-
tritt, in dem nach $ 51 des Zivilst.-Ges. die un-
freiwillige Versetzung in den Ruhestand Platz
greift (Dienstunfähigkeit oder Vollendung des 65. Lebens-
jahres), so ist ihm in Gemäßheit der Bestimmung in
$ 137 A.G. zum B.G.B. vom 4. Mai 1899 (Ges.S. 1899, S. 59)
ein Pfleger zu bestellen, dem in gleicher Weise wie
bei den nichtrichterlichen Beamten (s. oben) eröffnet wird,
daß der Fall der Versetzung in den Ruhestand vorliege
oder die Versetzung für angemessen erachtet werde.
Wird hierauf binnen einer Frist von drei Wochen die
Versetzung in den Ruhestand nicht nachgesucht, so hat
das Plenum des Oberlandesgerichts zu entscheiden, ob
das Verfahren fortzusetzen sei. Beschließt es die Fort-
setzung, so ernennt der Präsident, wenn überhaupt
noch eine Beweiserhebung notwendig ist, einen Richter-
kommissar, der die nötigen Erörterungen vorzunehmen
und die erforderlichen Zeugen und Sachverständigen
eidlich zu hören hat. Über das Ergebnis dieser Erörte-
rungen ist der Richter oder sein Pfleger zu hören.
Hierauf faßt das Plenum des Oberlandesgerichts
nach Anhörung der Staatsanwaltschaft darüber Beschluß,
ob der Fall der Versetzung vorliegt. Vor Abfassung des
Beschlusses kann es die Vorladung von Zeugen und Sach-
verständigen zum Zwecke ihrer mündlichen Vernehmung
in der Sitzung verordnen. Auch steht es ihm frei, das
Erscheinen des beteiligten Richters mit der Warnung zu
verordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Anwalt zu
seiner Vertretung nicht werde zugelassen werden.
Gegen den Beschluß des Plenums des Oberlandes-
gerichts ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Grund
dieses Beschlusses — wenn er ausspricht, daß die Ver-