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der E., Art. 8, ist: 1. E. aus dem außerhalb W.
elegenen Grund- und Gebäudebesitz und aus den
bont betriebenen Gew. — 2. E. an Besoldungen,
Wartegeldern, Ruhegehalten, Pens. und Unter-
stützungen, die aus einer nichtw. Staatsk. fließen.—
3. E. aus dem Betrieb eines der w. Wand Gewt.
unterl. Wandergew. — 4. E. an Zinsen und Divi-
denden, das die Mitgl. der Erwerbs= und Wirt-
schaftsgenossenschaften aus ihren Gesch Ant. be-
ziehen, sowie E. der Mitgl. der Konsumvereine an
Warenumsatzdividenden. — 5. Das Militär E. der
Unteroffiziere und Gemeinen des akt. H. und der
akt. Mar. —6. Das Milit E. aller Angehör. des akt.
H. und der akt. M. während der Zugehörigkeit zu
einem in der Kriegsformation befindl. Teil des
H. oder der M. — 7. Auf Grund ges. Vorschr. an
Militärpersonen gewährte Kriegs= und Verstüm-
melungszulagen, mit Kriegsdekorationen verbun-
dene Ehrenzulagen. — 8. E. der allg. kirchl. Fonds,
der Dotationen der örtl. Kirchenstellen der ev. und
kath. Kirche, soweit es zu Zwecken der Kirche wirk-
lich verwendet wird, oder bei denj. Pers., die
sich in seinem Genuß befinden, der ESt. unter-
liegt. — 9. E. der in öff. Verwaltung steh. Stif-
tungen für gottesdienstl. Zwecke, soweit es hiefür
wirkl. verwendet wird.— 10. E. aus Kapitalien und
Renten der unter öff. Verwaltung steh. Stiftungen
und Anst. zur Versorgung und Unterstützung öff.
Beamten und Diener und deren Angehörigen und
Hinterbl. — 11. E. aus Kap. und Rent. der zur
Durchführung der KV., UV., JV. auf Grund der
Reichs- und Landes G. errichteten Kassen, Berufs-
genossenschaften und Versicherungsanst. — 12. E.
aus Kap. und Rent. der öff. Unterrichts= und Er-
ziehungsanst. und der für sie best. Stiftungen. —
13. E. aus Kap. und Rent. der Zentralleitung des
Wohltätigkeitsvereins und der mit ihr verbundenen
Bezirks= und Ortswohl V., sowie der auf Privat-
wohltätigkeit beruhenden Stiftungen, Anst. und
Vereine für milde Zwecke. — Die Befreiung zu
Z. 12, 18 beschr. sich auf dasj. Kap Eink., das je zu
den Zwecken des Unterrichts und der Erziehung,
Z. 12, oder der Wohltätigkeit, Z. 13, wirklich ver-
wendet wird. Stiftungen, Anst. und V., die aus-
schließl. oder vorzugsweise zum Vorteil von An-
gehörigen best. Familien dienen, sind von der Befr.
ausgeschlossen. — 14. E. aus Kap. und Rent. der
W. Sparkasse und anderer unter öff. Verwaltung
stehender im Land befindl. SpK., soweit sie den
Ertrag ihrer Kapitale an die Einleger ausbezah-
len, weiter die Zinsen aus den Einlagen in diese
SpK., sofern die Einl. im ganzen 1000 AA nicht
übersteigen; dieser Betrag darf nach dem letzten
Rechnungsabschluß bemessen werden. — 15. Das
gesamte, nicht aus privatwirtschaftl. Quellen flie-
ende E. der Körperschaften und Anst. des öff.
echts, sowie der Nutzungswert der für öff. oder
wohltätige Zwecke dienenden oder an Staats-, Kir-
chen= und Schuldiener als Lesoldung verliehenen
Grundstücke, Gebäude und nutzbaren Rechte in den
Fällen Art. 2 Z. 8—5 G. 28. 4. 73/8. 8. 03, betr.
Grund-, Gebäude= und Gewerbest. — 1 B. Die
Berechnung des steuerbaren Einkommens, 1
Art. 9, 12—17, erfolgt derart, daß für sämt-
Einkommensteuer.
liche der in Art. 6 bez. Eink Quellen zunächst
durch Absug der Gewinnungskosten an den Ein-
nahmen der Reinertrag jeder QOuelle er-
mittelt wird. Zu den Gewinnungskosten
gehören alle zu Erwerbung, Sicherung und Erhal-
tung des Eink. verwendeten Ausgaben (Betriebs-
und Verwaltungskosten) einschl. des Aufwands für
den Unterhalt und Lohn von Familienangehörigen
(ausgen. die Ehefrau), wenn durch deren Tätigkeit
im Geschäftsbetrieb eine ständige Hilfspers. er-
etzt wird, ferner die regelm. jahrl. Absetzungen
Uür Abnutzung von Gebäuden, Maschinen, leben-
m und totem Betriebsinventar und anderen
Sachen, soweit der Aufwand für die Ersatzbeschaf-
fung nicht unter den Betriebsausgaben verrechnet
wird. Nicht zu den Gewinnungskosten gehören
und nicht abzugsfähig sind: Verwendungen zur
Verbesserung und Vermehrung des Vermögens,
wie Ausgaben zu Geschäftserweiterungen, Kapital-
anlagen oder Abtragung von Kapitalschulden, Zin-
sen für das im Geschäftsbetr. angelegte eigene
Kap. des Unternehmers, die zur Bestreitung des
Haushalts des St Pfl. und zum Unterhalt seiner
Familienangehörigen gemachten Ausgaben einschl.
des Geldwerts der hiezu verbrauchten Erzeugnisse
und Waren des eigenen land= und fortw. oder gew.
Betriebes. Die Summe der so ermittelten Rein-
erträge der einzelnen Eink Quellen bildet das Roh-
Eink. Durch Kürzung des R. um die weiter
im G. zugelassenen Abzüge, ergibt sich das Rein-=
Eink. od. steuerbare Eink. Das RohE. kürzende Ab-
züge sind: Ertragsteuern aus Grundeigentum, Ge-
fällen, Gebäuden, steh. Gewerben, Kapitalien und
Renten, die für den Staat erhoben werden, also
nicht die Gde St.; die von dem Stfl. zu entrich-
tenden Schuldzinsen und Renten, sowie die auf bes.
privatrechtl. oder öffrechtl. Verpflichtung beruhen-
den dauernden Lasten, soweit sie nicht auf Ein-
nahmequellen haften, die bei der Veranlagung
außer Betracht zu lassen sind, Art. 8 Z. 1, 2; er-
streckt sich die Besteuerung nur auf das in Art. 8
bez. Eink., so sind nur die Zinsen solcher Schulden
oder solche Renten oder Lasten abzugsfähig, die
auf den inländ. Eink Quellen haften; ferner Bei-
träge zu KV., UV., JV., Witwen-, Waisen= und
Pensionskassen, die von StPfl. auf Grund einer
im G. oder im Arbeits= oder Dienstvertrag be-
gründeten Verpflichtung für ihre Pers. entrichtet
werden. Endlich kann für den Fall, daß bei einer
der Eink Quellen kein Reinertrag, sondern ein Ver-
lust sich ergeben hat, dieser Verlust ebenfalls am
Roheink. abgezogen werden. — Bes. Vorschr.
über Berechnung des steuerb. Eink. bei den ver-
chiedenen Eink Arten enthalten die Art. 12—17,
ie stellen Folgerungen aus den vorstehenden allg.
Grundsätzen dar. Es befaßt sich Art. 12 mit dem
Eink. aus Grundstücken, Art. 18 mit dem aus
Handel und Gew., Art. 14 mit dem Kapitaleink.,
Art. 15 mit dem Eink. aus Dienst= und Arbeits-
verhältn., Art. 16 mit dem Eink. der nach Art. 2
steuerpfl. Erwerbsgesellschaften bes. der Akt Ges.,
Art. 17 mit demj. der rechtsfähigen Versicherungs-
gesellsch. und Vers Vereine auf Gegenseitigkeit. Her-
vorzuheben ist: das Eink. aus Grunbse# en