Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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der E., Art. 8, ist: 1. E. aus dem außerhalb W. 
elegenen Grund- und Gebäudebesitz und aus den 
bont betriebenen Gew. — 2. E. an Besoldungen, 
Wartegeldern, Ruhegehalten, Pens. und Unter- 
stützungen, die aus einer nichtw. Staatsk. fließen.— 
3. E. aus dem Betrieb eines der w. Wand Gewt. 
unterl. Wandergew. — 4. E. an Zinsen und Divi- 
denden, das die Mitgl. der Erwerbs= und Wirt- 
schaftsgenossenschaften aus ihren Gesch Ant. be- 
ziehen, sowie E. der Mitgl. der Konsumvereine an 
Warenumsatzdividenden. — 5. Das Militär E. der 
Unteroffiziere und Gemeinen des akt. H. und der 
akt. Mar. —6. Das Milit E. aller Angehör. des akt. 
H. und der akt. M. während der Zugehörigkeit zu 
einem in der Kriegsformation befindl. Teil des 
H. oder der M. — 7. Auf Grund ges. Vorschr. an 
Militärpersonen gewährte Kriegs= und Verstüm- 
melungszulagen, mit Kriegsdekorationen verbun- 
dene Ehrenzulagen. — 8. E. der allg. kirchl. Fonds, 
der Dotationen der örtl. Kirchenstellen der ev. und 
kath. Kirche, soweit es zu Zwecken der Kirche wirk- 
lich verwendet wird, oder bei denj. Pers., die 
sich in seinem Genuß befinden, der ESt. unter- 
liegt. — 9. E. der in öff. Verwaltung steh. Stif- 
tungen für gottesdienstl. Zwecke, soweit es hiefür 
wirkl. verwendet wird.— 10. E. aus Kapitalien und 
Renten der unter öff. Verwaltung steh. Stiftungen 
und Anst. zur Versorgung und Unterstützung öff. 
Beamten und Diener und deren Angehörigen und 
Hinterbl. — 11. E. aus Kap. und Rent. der zur 
Durchführung der KV., UV., JV. auf Grund der 
Reichs- und Landes G. errichteten Kassen, Berufs- 
genossenschaften und Versicherungsanst. — 12. E. 
aus Kap. und Rent. der öff. Unterrichts= und Er- 
ziehungsanst. und der für sie best. Stiftungen. — 
13. E. aus Kap. und Rent. der Zentralleitung des 
Wohltätigkeitsvereins und der mit ihr verbundenen 
Bezirks= und Ortswohl V., sowie der auf Privat- 
wohltätigkeit beruhenden Stiftungen, Anst. und 
Vereine für milde Zwecke. — Die Befreiung zu 
Z. 12, 18 beschr. sich auf dasj. Kap Eink., das je zu 
den Zwecken des Unterrichts und der Erziehung, 
Z. 12, oder der Wohltätigkeit, Z. 13, wirklich ver- 
wendet wird. Stiftungen, Anst. und V., die aus- 
schließl. oder vorzugsweise zum Vorteil von An- 
gehörigen best. Familien dienen, sind von der Befr. 
ausgeschlossen. — 14. E. aus Kap. und Rent. der 
W. Sparkasse und anderer unter öff. Verwaltung 
stehender im Land befindl. SpK., soweit sie den 
Ertrag ihrer Kapitale an die Einleger ausbezah- 
len, weiter die Zinsen aus den Einlagen in diese 
SpK., sofern die Einl. im ganzen 1000 AA nicht 
übersteigen; dieser Betrag darf nach dem letzten 
Rechnungsabschluß bemessen werden. — 15. Das 
gesamte, nicht aus privatwirtschaftl. Quellen flie- 
ende E. der Körperschaften und Anst. des öff. 
echts, sowie der Nutzungswert der für öff. oder 
wohltätige Zwecke dienenden oder an Staats-, Kir- 
chen= und Schuldiener als Lesoldung verliehenen 
Grundstücke, Gebäude und nutzbaren Rechte in den 
Fällen Art. 2 Z. 8—5 G. 28. 4. 73/8. 8. 03, betr. 
Grund-, Gebäude= und Gewerbest. — 1 B. Die 
Berechnung des steuerbaren Einkommens, 1 
Art. 9, 12—17, erfolgt derart, daß für sämt- 
Einkommensteuer. 
liche der in Art. 6 bez. Eink Quellen zunächst 
durch Absug der Gewinnungskosten an den Ein- 
nahmen der Reinertrag jeder QOuelle er- 
mittelt wird. Zu den Gewinnungskosten 
gehören alle zu Erwerbung, Sicherung und Erhal- 
tung des Eink. verwendeten Ausgaben (Betriebs- 
und Verwaltungskosten) einschl. des Aufwands für 
den Unterhalt und Lohn von Familienangehörigen 
(ausgen. die Ehefrau), wenn durch deren Tätigkeit 
im Geschäftsbetrieb eine ständige Hilfspers. er- 
etzt wird, ferner die regelm. jahrl. Absetzungen 
Uür Abnutzung von Gebäuden, Maschinen, leben- 
m und totem Betriebsinventar und anderen 
Sachen, soweit der Aufwand für die Ersatzbeschaf- 
fung nicht unter den Betriebsausgaben verrechnet 
wird. Nicht zu den Gewinnungskosten gehören 
und nicht abzugsfähig sind: Verwendungen zur 
Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, 
wie Ausgaben zu Geschäftserweiterungen, Kapital- 
anlagen oder Abtragung von Kapitalschulden, Zin- 
sen für das im Geschäftsbetr. angelegte eigene 
Kap. des Unternehmers, die zur Bestreitung des 
Haushalts des St Pfl. und zum Unterhalt seiner 
Familienangehörigen gemachten Ausgaben einschl. 
des Geldwerts der hiezu verbrauchten Erzeugnisse 
und Waren des eigenen land= und fortw. oder gew. 
Betriebes. Die Summe der so ermittelten Rein- 
erträge der einzelnen Eink Quellen bildet das Roh- 
Eink. Durch Kürzung des R. um die weiter 
im G. zugelassenen Abzüge, ergibt sich das Rein-= 
Eink. od. steuerbare Eink. Das RohE. kürzende Ab- 
züge sind: Ertragsteuern aus Grundeigentum, Ge- 
fällen, Gebäuden, steh. Gewerben, Kapitalien und 
Renten, die für den Staat erhoben werden, also 
nicht die Gde St.; die von dem Stfl. zu entrich- 
tenden Schuldzinsen und Renten, sowie die auf bes. 
privatrechtl. oder öffrechtl. Verpflichtung beruhen- 
den dauernden Lasten, soweit sie nicht auf Ein- 
nahmequellen haften, die bei der Veranlagung 
außer Betracht zu lassen sind, Art. 8 Z. 1, 2; er- 
streckt sich die Besteuerung nur auf das in Art. 8 
bez. Eink., so sind nur die Zinsen solcher Schulden 
oder solche Renten oder Lasten abzugsfähig, die 
auf den inländ. Eink Quellen haften; ferner Bei- 
träge zu KV., UV., JV., Witwen-, Waisen= und 
Pensionskassen, die von StPfl. auf Grund einer 
im G. oder im Arbeits= oder Dienstvertrag be- 
gründeten Verpflichtung für ihre Pers. entrichtet 
werden. Endlich kann für den Fall, daß bei einer 
der Eink Quellen kein Reinertrag, sondern ein Ver- 
lust sich ergeben hat, dieser Verlust ebenfalls am 
Roheink. abgezogen werden. — Bes. Vorschr. 
über Berechnung des steuerb. Eink. bei den ver- 
chiedenen Eink Arten enthalten die Art. 12—17, 
ie stellen Folgerungen aus den vorstehenden allg. 
Grundsätzen dar. Es befaßt sich Art. 12 mit dem 
Eink. aus Grundstücken, Art. 18 mit dem aus 
Handel und Gew., Art. 14 mit dem Kapitaleink., 
Art. 15 mit dem Eink. aus Dienst= und Arbeits- 
verhältn., Art. 16 mit dem Eink. der nach Art. 2 
steuerpfl. Erwerbsgesellschaften bes. der Akt Ges., 
Art. 17 mit demj. der rechtsfähigen Versicherungs- 
gesellsch. und Vers Vereine auf Gegenseitigkeit. Her- 
vorzuheben ist: das Eink. aus Grunbse# en 
 
	        
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