Full text: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Einziehungs-= und Auszahlungsgeschäft — Eisenbahnen. 
Einziehnnss-- und Auszahlungsgeschäft s. Bank- 
wesen II. 10. 
Einzugsverfahren in der Invaliden= und 
Hinterbliebenenversicherung s. d. IX. 2. 
uf Eit, (Natur= und Kunsteis) s. Nahrungsmittel 
usw. 14. 
Eisenacher Uebereinkunft. Zwischen einer An- 
zahl d. Blt. ist im Anschluß an den Gothaer Ver- 
trag, s. d. am 11. 7. 53 eine Uebereinkunft wegen 
Verpflegung erkrankter und Beerdigung verstorbe- 
ner Angehöriger abgeschlossen worden, der später 
weitere Staaten, u. a. Oesterreich beigetreten sind. 
Durch die E. Ue. haben sich die Vertragschließenden 
verpflichtet, dafür zu sorgen, daß in ihrem Gebiet 
denjenigen hilfsbedürftigen Angehörigen anderer 
Staaten, die der Kur und Verpflegung benötigt 
find, diese nach denselben Grundsätzen, wie bei 
eigenen Untertanen, bis dahin zuteil werde, wo 
ihre Rückkehr in den zur Uebernahme verpflichteten 
Staat ohne Nachteil für ihre oder anderer Ge- 
sundheit geschehen kann. Ein Ersatz der hiebei 
oder * die Beerdigung erwachsenden Kosten 
kann gegen die Staats-, Gde= oder andere öff. 
Kassen des Staats, dem der Hilfsbed. angehört, 
nicht beansprucht werden. Durch das UW G. ist die 
E. Ue. für dessen Geltungsbereich außer Anwend- 
barkeit gekommen. Sie gilt nur noch im Verhält- 
nis zu Oesterreich und Bayern. 
Widmann. 
Eisenbahnarbeiter s. Eisenbahnpersonal. 
Eisenbahnbauinspektionen s. Eisenbahnverwalt. 
Eisenbahnbaukrankenkasse s. Eisenbahnpersonal. 
Eisenbahnbausektionen s. Eisenbahnverwaltung. 
Eisenbahn-Bau= und Getriebsordnung. Die 
EBBO. ist vom Bdrt. auf Grund Art. 42 u. 48 
RV. am 8. 11. 04 beschlassen worden und seit dem 
1. 5. 05 in Kraft, RBl. 04, 387. Sie enthält 
6 Abschnitte: Allg., Bahnanlagen, Faßzeuge 
Bahnbetrieb, Bahnpolizei, Bestimmungen für das 
Publikum, und 4 Anlagen. Supper. 
Eisenbahnbeamte s. Eisenbahnpersonal. 
Eisenbahnbehörden f. Eisenbahnverwaltung. 
Eisenbahnbestenerung. Die StEn. und die 
Bodenseedampfschiffahrt sind von der staatl. Ein- 
kommensteuer, Kapitalst, und der Grund-, Ge- 
bäude- und Gewerbest. befreit., ebenso von der 
enspr. Gdest. mit f. Ausnahmen: 1. Der Gde- 
Umlage auf Grundeigentum und Gebäude unter- 
liegen die für den Betrieb der StEn. und der 
Be#ch. bestimmten Grundstücke und Gebäude, 
mögen erstere angebaut sein oder nicht. 2. Der 
Gde Eink St. unterliegen die dem Betrieb der StEB. 
und BeDöch. nicht dienenden Grundstücke und Ge- 
bäude. Eink St G. 8. 8. 03, Art. 4 Z. 4, Rgbl. 261, 
Kapst G. 8. 8. 03, Art. 6 Z. 5, Rabl. 313; G. betr. 
Grund-, Gebäude= und Gewerbesteuer 8. 8. 03, 
Art. 2 Z. 2, Rgbl. 844, G. betr. die Besteuerungs- 
rechte der Gden und Amtskörpersch. 8. 8. 03, Art. 6, 
25, Rabl. 897. Nach Urt. d. Verw. Ghfs v. 24. 4. 07 
ist jedes Eink. aus dem Grund und Gebäudebesfitz, 
der im allg. dem Betrieb der staatl. Verkehrsanst. 
dient, von der Gde Eink St. befreit und es bezieht 
ch semit die Steuerbefreiung auch auf Einkünfte, 
ie dadurch sich ergeben, daß der bezeichnete Besitz 
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entweder in einz. Teilen oder nach gewissen Rich- 
tungen nicht sowohl dem Hauptzweck des Betriebs 
der staatl. Verkehrsanst. dient, sondern in sonstiger 
Weise zur Erzielung eines privatwirtsch. Ertrags 
benützt wird. Hienach ist z. B. der Pachtertrag 
der Bahnhofwirtschaften gemeindesteuerfrei. Die 
Privatbahnen unterliegen der Besteuerung durch 
den Staat, die Gden und Amtskörpersch. wie and. 
Unternehmungen. Supper. 
Eisenbahnbetriebsbeamte sind die zur Durch- 
führung des EBetriebs berufenen B. Nach § 45 
EBBO., s. d., sind E. die f. B., Bediensteten, 
Arbeiter und ihre Vertreter: die die Unterhaltung 
und den Betrieb der Bahn leitenden und beauf- 
sichtigenden B., Bahnkontrolleure, Betriebskontrol- 
leure, Vorsteher und Aufseher sowie sonstige Fahr- 
dienstleiter und Aufsichtsbeamte der Stationen, 
Bahnmeister, Telegraphenmeister, Rottenführer, 
Weichensteller, Block-, Bahn= und Schrankenwärter, 
Zugbegleitbeamte, Betriebswerkmeister, Lokomotiv= 
führer und Heizer, Rangier= und Wagenmeister. 
Die „Best. über die Befähigung von CBe- 
triebs= und Polizeibeamten“ sind vom Bdrt. auf 
Grund Art. 42 u. 48 RV. am 1. 3Z. 06 beschlossen 
worden und seit 1. 5. 06 in Geltung, RGl. 06, 
391. Sie enthalten 83 Abschn.: Allg., gemeinsame 
Erfordernisse, bes. Erfordernisse für die einzelnen 
Klassen der Betriebs= und Polizeibeamten; s. auch 
Bahnpolizei. Supper. 
Eisenbahnbetriebsinspektionen s. Eisenbahnver- 
waltung. 
Eisenbahnbetriebskrankenkasse s. Eisenbahnpers. 
Eisenbahnen. 1 I. Begriff.#E. bezeichnet an sich 
einen Weg, der aus Eisen hergestellt ist derart 
daß er entweder in seiner ganzen Breite mit 
Eisen gepflastert oder mit eisernen Schienen oder 
Gleisen versehen ist, auf denen die Fortbewegung 
von Personen und Sachen mittels Fahrzeugen be- 
wirkt wird. Die letztere Art von E., die auch Spur- 
bahnen genannt werden, wird heutzutage aus- 
schließlich angewendet. Schon ausgangs des acht- 
zehnten Jahrhunderts gab es solche Spurbahnen 
aus Eisen; das EWesen hat jedoch erst durch die 
bei Beginn des 19. Jahrh. erfolgte Anwendung 
maschineller Kraft seine Bedeutung und Aus- 
breitung genommen. Es wird deshalb häufig der 
Begriff der E. enger gefaßt und darunter ein Be- 
förderungsmittel verstanden, durch das auf bes. 
  
bergerichteter Spurbahn unter Anwendung maschi- 
neller Kraft Menschen und Güter befördert wer- 
den. Von dem Begriff der E. i. d. S. sind somit 
ausgeschlossen diej. Spurb., auf denen die Beför- 
derung durch menschliche, tierische oder nicht 
mittels bes. maschineller Vorrichtungen geregelte 
Naturkräfte (z. B. Wind) bewirkt wird. Pferdet. 
gehören nicht hieher, dagegen die sog. Dampf-= 
tramb. und die elektr. B., sowie die durch stehende 
Maschinen, durch Luftdruck oder Wasserkraft be- 
triebenen Spurb. Gleichgültig ist, ob die treibende 
Maschine ein bes. Gefährt oder einen Teil des die 
Personen oder Sachen enthaltenden Wagens bil- 
det. Weil unter den masch. Kräften, die als Mo- 
toren im EWesen dienen, bisher der Dampf vor- 
geherrscht hat, wird der Begriff E. mitunter auf
	        
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