Erbschaftsteuer.
Heimatstaat des Erblassers Gegenseitigkeit Keübt
wird. Die Stpflicht im Fall 2 a kann der Kchsk.
mit Zustimmung des Bdrt. zwecks Ausgleichung
oder Vermeidung einer Doppelbesteuerung ab-
weichend begrenzen, G. § 5. 6, 8. Für die Anrech-
nung von Schulden und Lasten bei Vereinigung
ftfreier und stpflichtiger Gegenstände in einer Nach-
laßmasse enthält § 9 bes. Best. — IV. Wert-
ermittlung. Als allg. Grundsatz gilt, G. § 16,
für die regelmäßigen Erbschaftserwerbsfälle, daß
der Ermittlung des Betrags der Erbsch Masse der
objektive Wert zur Zeit des Anfalls zugrund zu
legen ist. Bei Grundst. einschl. Gebäude und Zu-
behör, die dauernd land= und forstwirtschaftl.
Zwecken zu dienen bestimmt sind, gilt als Wert
jedoch der Ertragswert, d. h. das aöache des Rein-
ertrags, den die Grundstücke nach ihrer bisherigen
wirtschaftl. Best. bei ordnungsmäßiger Bewirt-
schaftung nachhaltig gewähren können. Sonder-
vorschr. ind gegeben für die Berechnung des Werts
von Tutzungen und Leistungen G. §# 17—20. —
V. Subjektive Steuerpflicht und Haf-
tung für.die Steuer. Die E. ist ges. von
dem Erwerber des stpfl. Anfalls, bei sog. Zweck-
zuwendungen von dem mit der Zuwend. Beschwer-
ten zu entrichten. Letztwill. Verfügungen des Erb-
lassers oder Vereinbarungen der an einer Erbsch.
Beteiligten über eine anderweitige Tragung der
E. berühren das Forderungsrecht des Staats nicht
und gelten regelmäßig als stpfl. Bereicherung des
durch sie Entlasteten. Ueber den Zeitpunkt und
Umfang der Besteuerung bei befristetem und be-
dingtem Erwerb, befristeten und bedingten Be-
lastungen und bei Erwerb von Vermögen ohne die
Nutzung val. G. § 21—23, 26, 27. Für die St.
haftet die ganze stpfl. Masse. Außerdem haften
Erben und Miterben in Höhe des Werts des aus
der Erbsch. Empfangenen für die St. als Gesamt-
schuldner, G. § 31. Haftbar sind weiter die ges.
Vertreter sowie Bevollmächtigte der St Pfl., Testa-
mentsvbollstrecker, Nachlaßpfleger und Verwalter
von Familienstiftungen, wenn sie stpfl. Erwerbun-
gen vor Bezahlung oder Sicherstellung der St. aus-
folgen und die Beitreibung nicht von dem Stwfl.
erfolgen kann. In gleichem Umfang find diej.
haftbar, in deren Gewahrsam sich nach § 6 des Ges.
stpfl. Vermögen eines Ausländers befindet. —
VI. Steuerbefreiungen. Von der St. be-
freit bleiben: 1. mit Rücksicht auf die Persönlich-
keit des Erben: der Landesfürst und die Landes-
ürstin, G. § 18; 2. mit Rücksicht auf die ehelichen
owie die nahen verwandtschaftl. Beziehungen des
Erben zum Erblasser ein Erwerb, der anfällt:
a) Ehegatten, b) ehelichen und den ehelichen gleich-
gestellten Kindern sowie deren Abkömmlingen mit
Ausnahme der an Kindesstatt angenommenen K.,
c) une rlichen Kindern sowie deren Abkömmlingen
aus dem Vermögen der Mutter und der mütter-
lichen Voreltern, d) leiblichen Eltern, Großeltern
und entfernteren Voreltern, sofern der Anfallswert
10 000 ( nicht übersteigt oder in Sachen besteht,
welche die Aszendenten den Abkömmlingen vorher
durch Schenkung oder Uebergabevertrag dugewanht
hatten, e) adoptierten Kindern i. S. v. G. § 10 III
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Z. 5 und unehel. von dem Vater anerkannten Kin-
dern und deren Abkömmlingen i. S. v. G. S 10 III
Z. 4, sofern der Anfallswert 10 000 ∆ nicht über-
steigt, )) Geschwistern, Geschwisterkindern, Schwie-
er= und Stiefeltern und Schwieger= und Stief-
indern, sofern der Erwerb in Kleidungstücken,
Betten, Wäsche, Haus= und Küchengerät besteht,
diese Gegenstände nicht zum Gewerbebetrieb und
nicht zum Verkauf bestimmt waren und ihr Wert
5000 1+ nicht übersteigt, ) den Familienangehöri-
gen als sog. Dreißigster gemäß BG. 8§ 1969, val.
zu a—g G. § 11 Z. 4 a—g u. Z. 2; 3. mit Rück-
sicht auf sonst. persönliche Beziehungen des Erben
zum Erblasser: a) ein Schulderlaß, sofern der Erb-
lasser ihn mit Rücksicht auf die auch nach dem Er-
laß fortdauernde Notlage des Schuldners angeord-
net hat, soweit die St. nicht aus der Hälfte einer
weiteren Zuwendung des Erblassers gedeckt werden
kann, G. § 11 Z. 3, b) ein Erwerb von nicht mehr
als 3000 ", der Personen anfällt, die in einem
Dienst= oder Arbeitsverhältnis zu dem Erbl. ge-
tanden haben, G. § 11 Z. 4h; 4. mit Rücksicht auf
een Zweck: a) ein Erwerb, der anfällt, Familien-
stiftungen auf Grund eines in einer Verfügung
von Todes wegen bestehenden Stiftungsgeschäfts,
G. § 11 Z. 5, b) Vermögensvorteile von nicht mehr
als 5000 4 in den unter VII. Z. 2 angegebenen
Fällen von Zuwendungen an Kirchen, Vereine,
Anstalten usw., G. § 12 Abs. 1 u. 3; 5. mit
Nücksicht auf die Geringfügigkeit ein Erwerb
von nicht mehr als 500 4, G. § 11 3. 1; 6. der
Anfall von land= und forstwirtschaftlichen Zwecken
dienenden Grundstücken an leibl. Eltern, Ge-
schwister und Geschwisterkinder, und zwar ganz,
sofern diese Grundstücke innerhalb der letzten 5 J.
Gegenstand eines stpfl. Anfalls gewesen sind, G.
§ 15. und zur Hälfte, soweit der frühere St Fall
zwar mehr als 5, aber nicht über 10 J. zurückliegt.
Die ganze oder hälftige Befreiung ist ausgeschloss.,
wenn die Grundstücke innerhalb des bezeichneten
Zeitraums gegen Entgelt an Personen veräußert
worden find, die nicht wie Deszendenten und Ehe-
gatten dem Veräußerer gegenüber in einem die
Befreiung von der Erbsch St. begründenden Ver-
hältn. stehen, G. § 15 Abs. 2.— VII. Steuersatz
und Steuerberechnung. 1. Allgemeines.
Der Stöatz der E., der nach dem ganzen Erwerb
jedes einz. Beteil. berechnet wird, G. § 28 Abs. 1,
richtet sich in 1. Linie nach dem Grad der Ver-
wandtschaft und Verschwägerung mit dem Erbl.,
wie er z. Z. des Erbfalls besteht. Die Erben find
dabei in 5 Klassen eingeteilt, derart, daß die
I. Klasse die niedersten, die V. Klasse die höchsten
St Sätze zu entrichten hat. Die StSätze betragen
4, 5, 6,8 und 12 v. H., § 5 G. 8. 7. 13, RBl. 521.
Neben und innerhalb der Staffelung der St.
nach dem Verwandtschafts= und Verschwägerungs-
grad ist gleichzeitig noch eine Staffelung
der St. nach der Höhe des Erbanfalls durch-
führt. Beim Erwerb von land= und forstwirtsch.
wecken dienenden Grundstücken wird K¼ des dar-
auf entfallenden StBetrags nicht erhoben, G. § 15
Abs. 1. Wenn an Stelle einer stpfl. Zuwendung
mehrere Zuwendungen in Höhe eines stfreien Be-